TE Vwgh Beschluss 2002/10/23 2000/12/0230

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft;

Norm

RwStudG 1978 §15 idF 1990/099;
UOG 1975 §71;
UOG 1993 §49;
UOG 1993 §9;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des M in B, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Zulassung zu einer Teilprüfung des judiziellen Rigorosums des Studiums der Rechtswissenschaften, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1937 geborene Beschwerdeführer betrieb seit dem Jahre 1975 an verschiedenen österreichischen Universitäten das Studium der Rechtswissenschaften. Mit Eingabe vom 14. Dezember 1988 ersuchte er an der Universität Salzburg um Zulassung zur erstmaligen Ablegung der letzten Teilprüfung des Rigorosums aus Strafrecht. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juli 1995 diese Teilprüfung - negativ beurteilt - abgelegt hatte, trat er am 29. September 1995 erneut an.

Gegen die Beurteilung dieser Prüfung mit "nicht genügend" erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - mangels Vorliegens eines Bescheides - mit Beschluss vom 12. März 1997 zurückwies.

In seiner an die "Universität Salzburg - Rechtswissenschaftliche Fakultät" gerichteten Eingabe vom 29. September 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um einen weiteren Prüfungstermin nach der für ihn "noch geltenden Prüfungsordnung".

Mit Erledigung vom 3. Oktober 1995 teilte der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, für eine weitere Zuteilung fehle jede rechtliche Grundlage. Nach § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 99/1990, hätten die Rechtsvorschriften für das Rigorosum der "alten Studienordnung" für ordentliche Hörer, die bis zum 30. September 1991 ein Rigorosum vollständig bestanden hätten, längstens bis 30. September 1995 gegolten. Da auch die Übergangsregelung für die Staatsprüfungsordnung mit diesem Datum abgelaufen sei, sei generell eine Fortsetzung eines Studiums der Rechtswissenschaften nach "alter Studienordnung" nicht mehr möglich.

Mit seiner im Wege der Telekopie am 26. Jänner 1996 (Eingangsstempel "29. Jänner 1996") eingebrachten Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer, sein Ansuchen vom "29.9.", betreffend die Zuteilung eines neuen Prüfungstermins, bescheidmäßig zu beantworten.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass mit dem Auslaufen der "alten Studienordnung" mit 30. September 1995 auch die Funktion der Prüfungskommission für das judizielle Rigorosum und folglich ihre Funktion als Präses dieser Prüfungskommission geendet habe. Jeder Bescheid nach diesem Tag von einer Prüfungskommission für die Prüfung im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften nach "alten" Studienvorschriften würde von einer unzuständigen bzw. nicht mehr existenten Behörde stammen. Inhaltlich werde auf das Schreiben vom 3. Oktober 1995 verwiesen.

In seiner am 20. April 1996 im Wege der Telekopie eingebrachten, an die belangte Behörde gerichteten Eingabe beharrte der Beschwerdeführer auf einer bescheidmäßigen Erledigung seines Antrages vom 29. September 1995. Selbst wenn die Prüfungskommission für das judizielle Rigorosum nicht mehr existiere, müsse doch eine Behörde vorhanden sein, die diesen Antrag erledige. Schlimmstenfalls müsse eben die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid zurückweisen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Bescheid von jenem Organ zu erlassen, das nunmehr die Agenden der Prüfungskommission für das "alte" judizielle Rigorosum wahrnehme. Er beantrage daher ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides über sein Ansuchen vom 29. September 1995.

Die belangte Behörde verwies in seinem Antwortschreiben vom 22. April 1996 auf seine Ausführungen vom 29. Februar d. J.

Mit der vorliegenden, gegen die belangte Behörde "als Präses der Prüfungskommission für das judizielle Rigorosum an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg" gerichteten Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Antrag vom 29. September 1995 durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache durch letztmalige Zulassung zur Wiederholung der Teilprüfung des judiziellen Rigorosums. Über seinen Antrag vom 29. September 1995 sei trotz mehrfacher Aufforderung keine bescheidmäßige Erledigung ergangen, die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen. Durch die bis heute unterbliebene Erlassung des beantragten Bescheides über die Zulassung zum letztmaligen Antreten zur Ablegung des Rigorosums aus Strafrecht nach den Bestimmungen der im Zeitpunkt des Antrages noch geltenden "alten Studienordnung" sei er - durch die Untätigkeit der belangten Behörde - in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag verletzt.

Auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2000 an die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, bringt die belangte Behörde unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens zusammengefasst vor, nach der Übergangsbestimmung des § 15 Abs. 2 des Rechtswissenschaftlichen Studiengesetzes, BGBl. Nr. 140/1978 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 99/1990, sei die juristische Rigorosenordnung mit 30. September 1995 außer Kraft getreten. Mit dem Außerkrafttreten der alten Rigorosenordnung und dem vollen Wirksamwerden des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 (AHStG) sei die Zuständigkeit für die Zulassung zu Rigorosen gemäß § 26 Abs. 7 leg. cit. weiterhin beim Dekan als Präses der Prüfungskommission verblieben. § 54 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, habe diese Zuständigkeit in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Z. 4 UOG 1993 dem Studiendekan übertragen. Für die Entscheidung über die Anmeldung zu Rigorosen sei daher seit dem Wirksamwerden des UOG 1993 an der Universität Salzburg am 1. Februar 1999 der Studiendekan zuständig. Die gegen den Dekan eingebrachte Säumnisbeschwerde sei daher gegen eine Behörde gerichtet, der in der fraglichen Sache (Zulassung zu einem Rigorosum) keine Zuständigkeit und folglich auch keine Entscheidungspflicht zukomme. Die eingebrachte Säumnisbeschwerde sei auch deshalb unzulässig, weil nach (richtig:) § 27 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden könne, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht von einer Partei angerufen worden sei und diese nicht binnen sechs Monaten die Sache entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe aber keinen entsprechenden Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt. Daher wäre auch für den Fall, dass der Dekan als zuständige Behörde anzusehen wäre, die Säumnisbeschwerde unzulässig. Abgesehen von der Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde liege jedoch auch keine Säumnis der (belangten) Behörde vor, weil das Schreiben vom 3. Oktober 1995 - ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid - als Bescheid zu werten sei.

Gemäß Art. 132 erster Satz B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

§ 15 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 99/1990, lautet auszugsweise:

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) ...

(2) Für ordentliche Hörer, die nach altem Studienrecht studieren und bis zum 30. September 1991 ein Rigorosum vollständig bestanden haben, gelten bis längstens 30. September 1995 noch folgende Rechtsvorschriften:

1. die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57, durch welche ... bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen werden, in der Fassung ...

2. das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen ...

3. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. August 1926, BGBl. Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei den strengen Prüfungen (Rigorosen) an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten, ...

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Hörer gilt § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß.

(4) Für alle anderen ordentlichen Hörer treten die in Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften außer Kraft."

Nach § 74 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. Nr. 48/1997, trat dieses Bundesgesetz mit 1. August 1997 in Kraft. Nach § 75 Abs. 1 UniStG trat das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

Gemäß § 80 Abs. 6 UniStG ist für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

Gemäß § 81 Abs. 1 erster Satz UniStG ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist gegen die Bescheide der Organe der Universitäten auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an das folgende Organ der Universität als zweite und letzte Instanz zulässig: gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission (Z. 2), gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans an das Fakultätskollegium (Z. 3). Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung sind die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.

Gemäß § 7 Abs. 1 UOG endet in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan, im staatlichen Wirkungsbereich beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist zur Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten in erster Instanz der Vorsitzende der Studienkommission, in zweiter und letzter Instanz die Studienkommission zuständig. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung (dieser Absatz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 443/1978) haben die Organe der Universitäten und ihrer Einrichtungen das AVG (unter Berücksichtigung der im Beschwerdefall nicht relevanten beiden folgenden Absätze) anzuwenden.

Die in § 9 UOG getroffenen Bestimmungen für den Fall der Säumnis von Organen gelten nach Abs. 5 dieser Bestimmung nicht im Anwendungsbereich des § 73 AVG.

§ 57 UOG trifft Bestimmungen über die Einsetzung der Studienkommission. Nach § 58 lit. e UOG hat die Studienkommission (u. a.) die Aufgaben der Erlassung von Richtlinien für die Entscheidungen des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten und der Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden, soweit die Studienvorschriften darüber nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen.

Nach § 59 Abs. 4 erster Satz UOG ist der Vorsitzende der Studienkommission aus den ihr angehörenden Universitätslehrern zu wählen. Nach Abs. 5 erster Satz dieser Bestimmung hat der Vorsitzende neben den in § 7 Abs. 2 genannten Angelegenheiten die laufenden Geschäfte der Studienkommission zu besorgen und deren Geschäfte zu vollziehen.

Nach § 67 Abs. 1 UOG ist der Dekan Vorstand der Fakultät und Vorsitzender des Fakultätskollegiums; nach Abs. 2 dieser Bestimmung obliegt ihm die Besorgung der laufenden Geschäfte der Fakultät, die Vertretung der Fakultät nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fakultätskollegiums und seiner bevollmächtigten Kommissionen.

Nach § 71 UOG sind die obersten Organe der Universitäten mit Fakultätsgliederung der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan und der Rektor. Gemäß § 73 Abs. 3 lit. i UOG sind vom Akademischen Senat im selbständigen Wirkungsbereich (u. a.) die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Fakultätskollegien und ihrer bevollmächtigten Kommissionen, der Dekane und der Organe der dem Akademischen Senat unterstellten Universitätseinrichtungen zu besorgen.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten - UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, haben die Universitätsorgane das AVG unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung endet, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, der administrative Instanzenzug beim Senat, wenn in erster Instanz der Rektor entschieden hat, beim Fakultätskollegium, wenn in erster Instanz der Studiendekan oder der Dekan entschieden hat, sowie bei der Studienkommission, wenn der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.

Nach § 12 Abs. 3 UOG 1993 gelten die Abs. 1 und 2 dieser für den Fall der Säumnis von Organen getroffenen Bestimmung nicht im Anwendungsbereich des § 73 AVG.

Nach § 43 Abs. 2 UOG 1993 obliegt dem Studiendekan die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere (Z. 3) die Aufgaben der Zuteilung von Prüfern, Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen.

§ 49 UOG 1993 regelt die Aufgaben des Dekans/der Dekanin. Eine Entscheidung über die Zulassung zu (Teil-)Prüfungen ist hierin nicht vorgesehen.

Die Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des UOG 1993

lauten auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen

§ 87. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes bestehen die gemäß § 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichteten Fakultäten weiter.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehen neuen Organe weiter auszuüben. ...

(3) Die bisher geltenden Bestimmungen des UOG sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

...

Inkrafttreten

§ 89. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

...

(3) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

..."

Das für den Beschwerdeführer maßgebende "alte Studienrecht" im Sinn der Übergangsbestimmung des § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften betreffend die Ablegung der Rigorosen galt "bis längstens 30. September 1995", daher nicht mehr im Zeitpunkt der Geltendmachung der Entscheidungspflicht.

Ausgehend vom eingangs dargelegten Prüfungsverlauf ist nach den Bestimmungen des UniStG über dessen In-Kraft-Treten und das Außerkrafttreten des AHStG auf den Beschwerdeführer ausnahmslos das UniStG in Verbindung mit dem UOG oder dem UOG 1993 anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann die Beantwortung der Tatsachenfrage, zu welchem Zeitpunkt alle Organe der Universität Salzburg nach den Bestimmungen des UOG 1993 konstituiert wurden bzw. ihr Amt angetreten haben, dahingestellt bleiben, weil der als belangte Behörde bezeichnete Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg ("als Präses der Prüfungskommission") weder nach dem UOG noch nach dem UOG 1993 als oberste Behörde im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG anzusehen ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Mai 1983, Zl. 83/07/0054 = Slg. 11.066/A, wonach der Akademische Senat nach dem UOG "oberste Behörde" sei).

Da vom Beschwerdeführer entgegen dem § 27 Abs. 1 VwGG nicht die oberste Behörde, die im gegenständlichen Fall im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, angerufen worden ist, war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 23. Oktober 2002

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120230.X00

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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