Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Ein gerichtliches Geständnis - die gegenüber dem Gericht in der für Parteienerklärungen erforderlichen Form abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft - wirkt beweisbefreiend. Ein derartiges Geständnis löst dort, wo die Verhandlungsmaxime herrscht, weder eine Tatsachenfeststellung noch eine Beweiswürdigung aus und nötigt das Gericht, den unbestrittenen Sachverhalt sogleich zu subsumieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2011