Norm
ZPO §182Rechtssatz
Die gerichtliche Anleitungspflicht des § 182 ZPO geht zwar grundsätzlich nicht so weit, auch anwaltlich vertretene Parteien über den Umfang ihrer Prozeßbehauptungen belehren zu müssen. Zumindest dann aber, wenn Prozeßbehauptungen nur aus einer vertretbaren Rechtsauffassung über die Beweislastverteilung unterlassen wurden, besteht für das Gericht, das über die Beweislastverteilung anderer Ansicht ist, auch anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber Anleitungspflicht im Sinne des § 182 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037121Dokumentnummer
JJR_19720202_OGH0002_0010OB00011_7200000_003