Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Schwere Eheverfehlung, wenn der Ehemann in sexuellen Belangen nicht die von ihm angesichts des angegriffenen Gesundheitszustandes der Ehefrau zu fordernde Zurückhaltung übte, seine reichlich bemessene Freizeit in Gesellschaft anderer Personen in Gastlokalen verbrachte sowie zumindest ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019