RS OGH 1972/2/2 1Ob10/72

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Veröffentlicht am 02.02.1972
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Norm

EheG §49 A1f
EheG §49 A1g

Rechtssatz

Schwere Eheverfehlung, wenn der Ehemann in sexuellen Belangen nicht die von ihm angesichts des angegriffenen Gesundheitszustandes der Ehefrau zu fordernde Zurückhaltung übte, seine reichlich bemessene Freizeit in Gesellschaft anderer Personen in Gastlokalen verbrachte sowie zumindest ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/72
    Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 10/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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