RS OGH 1972/2/2 7Ob7/72, 1Ob593/76, 6Ob677/79 (6Ob678/79), 4Ob373/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1972
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Norm

EO §394
EO §400
ZPO §56 Abs3

Rechtssatz

Zur Geltendmachung eines Anspruches nach § 394 EO. - Daß das nach § 394 Abs 1 EO gegebenenfalls durchzuführende Verfahren ein amtswegiges ist, bedeutet nicht, daß der Gegner, ähnlich wie im Fall eines zu behebenden Formfehlers, vom Gericht zur Einbringung eines inhaltlich geeigneten Antrages anzuleiten wäre. Der Gegner der gefährdeten Partei wird in bezug auf die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution gemäß § 56 Abs 3 ZPO, §§ 402, 78 EO Pfandgläubiger. Ist der durch dieses Pfandrecht zu sichernde Anspruch des Gegners auf Befriedigung aus der Kaution dadurch, daß er ihn nicht wirksam geltend machte, erloschen, so bedingt dies auch das Erlöschen des nur akzessorischen Pfandrechtes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 7/72
    Entscheidungstext OGH 02.02.1972 7 Ob 7/72
  • 1 Ob 593/76
    Entscheidungstext OGH 02.06.1976 1 Ob 593/76
    nur: Der Gegner der gefährdeten Partei wird in bezug auf die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution gemäß § 56 Abs 3 ZPO, §§ 402, 78 EO Pfandgläubiger. (T1)
  • 6 Ob 677/79
    Entscheidungstext OGH 19.07.1979 6 Ob 677/79
    Beisatz: Die Ausfolgung dieser Sicherheit an zwei Antragsgegner kommt nur in Betracht, wenn hinsichtlich Beider die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. (T2) Veröff: SZ 52/118
  • 4 Ob 373/86
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 373/86
    Vgl auch; Veröff: JBl 1987,462 = SZ 60/24 = ÖBl 1987,81 = EvBl 1987/150 S 537 = RZ 1987/52 S 200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005749

Dokumentnummer

JJR_19720202_OGH0002_0070OB00007_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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