Norm
EO §394Rechtssatz
Zur Geltendmachung eines Anspruches nach § 394 EO. - Daß das nach § 394 Abs 1 EO gegebenenfalls durchzuführende Verfahren ein amtswegiges ist, bedeutet nicht, daß der Gegner, ähnlich wie im Fall eines zu behebenden Formfehlers, vom Gericht zur Einbringung eines inhaltlich geeigneten Antrages anzuleiten wäre. Der Gegner der gefährdeten Partei wird in bezug auf die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution gemäß § 56 Abs 3 ZPO, §§ 402, 78 EO Pfandgläubiger. Ist der durch dieses Pfandrecht zu sichernde Anspruch des Gegners auf Befriedigung aus der Kaution dadurch, daß er ihn nicht wirksam geltend machte, erloschen, so bedingt dies auch das Erlöschen des nur akzessorischen Pfandrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005749Dokumentnummer
JJR_19720202_OGH0002_0070OB00007_7200000_001