Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine Drohung kann auch in Handlungen, wie zB Erheben der geballten Faust, Zücken einer Waffe, Zugehen mit einem Messer, Abgabe von Schreckschüssen bestehen, ohne daß darin eine (wirklich) Gewaltanwendung (im Sinne des § 98 lit a StG) zu erblicken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021