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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der P Gastronomie GesmbH & CO KG in T, vertreten durch Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2001, Zl. 7-483-323/01-1, betreffend Getränkesteuer 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Fladnitz)
Spruch
I) den Beschluss gefasst:
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Beschluss vom 13. September 2002, Zl. 2002/16/0197-2 gesetzten Mängelbehebungsfrist wird stattgegeben;
II) über die Beschwerde zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
ad I):
Mit hg. Beschluss vom 13. September 2002, Zl. 2002/16/0197-2, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen aufgetragen, diverse ihrer (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Rechtsfreund der Beschwerdeführer am 20. September 2002 zugestellt. Die Mängelbehebungsfrist verstrich ungenützt.
Dazu wird im Wiedereinsetzungsantrag unter anderem Folgendes vorgebracht und durch beiliegende schriftliche Erklärungen des Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin und seiner Sekretärin bescheinigt:
Die Sekretärin habe am letzten Tag der Frist (4. Oktober 2002, einem Freitag) den fertiggestellten Mängelbehebungsschriftsatz zusammen mit anderen Poststücken zum Zwecke der Postaufgabe in einer Aktentasche mitgenommen. Durch ein Versehen sei die betreffende Postsendung in der Aktentasche aber offenbar in ein anderes Fach geraten als die übrigen Poststücke, weshalb die Postaufgabe unterblieben sei. In die Kanzlei zurückgekehrt habe die Sekretärin dann die offene Frist im Kalender gestrichen, ohne dabei eine generelle Anweisung des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin zu beachten, vorher die postamtlichen Einschreibzettel zu kontrollieren.
Erst am 7. Oktober 2002 sei dann entdeckt worden, dass der Mängelbehebungsschriftsatz am 4. Oktober 2002 nicht aufgegeben worden sei.
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist eine dem erteilten Mängelbehebungsauftrag entsprechende Eingabe in dreifacher Ausfertigung beigeschlossen.
Der Wiedereinsetzungsantrag war im Sinne der ständigen hg. Judikatur zu bewilligen, weil das weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das Verschulden des Rechtsanwaltes (ohne dass andere das Verschulden begründete Umstände hinzugetreten wären) ausschließt (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 658 Abs. 3 referierte hg. Judikatur).
ad II):
Aus der Beschwerde, der ihr beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und dem Mängelbehebungsschriftsatz ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 9. März 2000 bei der Abgabenbehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei den Antrag, die für das Jahr 1999 bereits entrichtete Getränkesteuer zurückzuzahlen und die Steuer mit S Null festzusetzen.
Dem wurde von den Gemeindeinstanzen nicht entsprochen.
Der gegen den abweislichen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei erhobenen Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit der Begründung keine Folge gegeben, der Fall sei von der Rückwirkung des Punktes 3. des Spruches des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 nicht erfasst.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Getränkesteuer und Rückzahlung des für 1999 bereits bezahlten Betrages verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht mehreren, vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschiedenen Fällen (vgl. z.B. das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, Zl. 2002/16/0186, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur), womit unmissverständlich klargestellt wurde, dass dann, wenn die Getränkesteuer schon vor dem 9. März 2000 entrichtet wurde, gemäß dem Spruchteil 3 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, eine Berufung auf Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihren Rechtsbehelf nicht vor dem 9. März 2000 eingelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der zitierten Vorjudikatur zu verweisen.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 23. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160232.X00Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009