RS OGH 1972/2/7 6Ob131/71, 1Ob96/72, 1Ob753/76, 6Ob582/77, 3Ob131/85, 4Ob1506/89, 6Ob508/93, 4Ob2328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1972
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Norm

EO §229 Abs1
EO §261
EO §307 Abs1
KO §30 Abs1 Z1
KO §30 Abs2
KO §31 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

1.) Die zwangsweise Geldabnahme iS des § 261 EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar.

2.) Die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iS des § 30 Abs 1 Z 1 KO.

3.) Die Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses ist der Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Sie ist dann nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, wenn der Verteilungsbeschluss vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung gefasst wurde und in der Folge rechtskräftig geworden ist; in diesem Fall gilt die Zahlung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Verteilungsbeschlusses als mit der Fassung des Verteilungsbeschlusses geleistet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/71
    Entscheidungstext OGH 07.02.1972 6 Ob 131/71
    verstärkter Senat; Veröff: SZ 45/12 = EvBl 1972/115 S 21 = JBl 1972,374 = Industrie 1972 H 23,19 (zust Glosse) = RZ 1972,151
  • 1 Ob 96/72
    Entscheidungstext OGH 04.05.1972 1 Ob 96/72
    Veröff: SZ 45/57 = EvBl 1972/338 S 634 = JBl 1973,94
  • 1 Ob 753/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 753/76
    Ebenso; Veröff: JBl 1977,651
  • 6 Ob 582/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 6 Ob 582/77
    nur: Die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iS des § 30 Abs 1 Z 1 KO. (T1)
  • 3 Ob 131/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 131/85
    nur: Die Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses ist der Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Sie ist dann nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, wenn der Verteilungsbeschluss vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung gefasst wurde und in der Folge rechtskräftig geworden ist; in diesem Fall gilt die Zahlung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Verteilungsbeschlusses als mit der Fassung des Verteilungsbeschlusses geleistet. (T2) Veröff: SZ 58/212
  • 4 Ob 1506/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 1506/89
    nur T2
  • 6 Ob 508/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 508/93
    Beisatz: Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung ist kongruente Deckung. (T3)
  • 4 Ob 2328/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
    nur: Die zwangsweise Geldabnahme iS des § 261 EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. (T4)
  • 7 Ob 2368/96b
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2368/96b
    nur T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 315/98v
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 315/98v
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Zessionsvereinbarungen und Zahlungen des debitor zessus aufgrund einer Zession, die weder auf dem Gesetz noch auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht, sind Zahlungen des Drittschuldners oder des Verpflichteten im Zuge einer Exekution nicht gleichzuhalten. (T5); Beisatz: Zessionen zahlungshalber und die daraufhin erfolgten Zahlungen fallen unter den Begriff inkongruenter Deckung. (T6)
  • 7 Ob 2/99s
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 2/99s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 299/99f
    Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 299/99f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein Absonderungsgläubiger (der betreibende Gläubiger, der bis zur Befriedigung ein Pfändungspfandrecht hatte) kann sich nur dann auf seine "geschützte" Stellung als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - unanfechtbar wäre; wenn aber auch das Pfändungspfandrecht - zufolge Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 31 KO (Kenntnis bzw nicht bloß fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen des Insolvenzgrundes) - anfechtbar ist, kann es die Befriedigung nicht vor Anfechtung schützen. (T7)
  • 6 Ob 26/00t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 26/00t
    nur T1
  • 7 Ob 261/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 261/00h
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Ein Absonderungsgläubiger (der betreibende Gläubiger, der bis zur Befriedigung ein Pfändungspfandrecht hatte) kann sich dann auf seine "geschützte" Stellung als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst unanfechtbar ist. (T8)
  • 6 Ob 280/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Anspruch auf Zahlung begründet keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherstellung. Ohne weitere Grundlage ist die Einräumung eines Vertragspfandrechtes aber auch die Erwirkung eines Pfändungspfandrechtes inkongruent. Der Erlös aus der Verwertung von Pfandsachen oder die Zahlung des Drittschuldners (Verwertung der gepfändeten und überwiesenen Forderung) sind jedoch Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners, auf die der Gläubiger Anspruch hat und demgemäß kongruente Zahlungen. (T9); Veröff: SZ 73/197
  • 8 Ob 48/00t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 Ob 48/00t
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 112/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 112/01d
    nur T4; Beisatz: Eine im Zuge einer Exekution vorgenommene zwangsweise Abnahme vorgefundenen Bargelds nach § 261 EO und dessen Zuweisung mit rechtskräftigem Verteilungsbeschluss oder eine aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher ist - unabhängig vom Zeitpunkt der daraufhin vorgenommenen Ausfolgung des Betrags an den Gläubiger kongruent und nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, denn der Gläubiger erhält nur das, was ihm nach den materiellen Verhältnissen gebührt. (T10); Beisatz: Im vorliegenden Fall erfolgte die angefochtene Zahlung der Verpflichteten mittels eines auf die Hausbank gezogenen Inhaberschecks. (T11)
  • 1 Ob 201/01t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 201/01t
    Gegenteilig; nur ähnlich T2; Beis ähnlich T6; Beisatz: Die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, anzufechten (Ablehnung von 6 Ob 26/00t). (T12); Beisatz: Hinterlegt der Drittschuldner im Zuge einer Forderungsexekution gemäß § 307 Abs 1 EO, erlangt der betreibende Gläubiger nicht Eigentum am hinterlegten Betrag. Er kann daher der Anfechtung des Pfändungspfandrechtes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht entgegensetzen, er habe im Sinn der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 45/12 konkruente "Zwangszahlung" erhalten. (T13); Beisatz: Eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO scheidet nur dann aus, wenn ein Gläubiger vor Konkurseröffnung im Gefolge oder im Zuge des Vollstreckungsverfahrens titelgemäß befriedigt worden ist. (T14); Veröff: SZ 2002/56
  • 17 Ob 4/22w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2022 17 Ob 4/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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