Norm
1.DVEheG §21Rechtssatz
Umstände, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens in schlüssiger Weise als Scheidungsgrund geltend gemacht wurden, können in einer über das Scheidungsbegehren zu fällenden Entscheidung nicht verwertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057620Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00014_7200000_001