RS OGH 1972/2/8 4Ob303/72, 4Ob327/75 (4Ob328/75), 4Ob360/85, 4Ob402/85, 4Ob402/87, 4Ob2145/96m, 4Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1972
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Norm

UWG §14 B2
UWG §14 B3

Rechtssatz

Nach § 14 UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. Die Meinung, dass ein Wirtschaftsverband bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG als Vertreter und anstelle des einzelnen Unternehmens auftrete und damit diesem ein Klagerecht nicht mehr zustehe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/72
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 4 Ob 303/72
    Veröff: SZ 45/14 = ÖBl 1972,126
  • 4 Ob 327/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 327/75
    nur: Nach § 14 UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. (T1) Veröff: ÖBl 1976,82
  • 4 Ob 360/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 360/85
    nur T1; Beisatz: Hiebei ist zu bedenken, dass die jeweils klagende Partei keinen Einfluss darauf hat, dass die andere von ihrem Exekutionstitel auch Gebrauch macht. (T2) Veröff: SZ 59/25
  • 4 Ob 402/85
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 402/85
    nur T1; Veröff: ÖBl 1986,102
  • 4 Ob 402/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
    nur T1; Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,12
  • 4 Ob 2145/96m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2145/96m
    Auch
  • 4 Ob 241/06d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 241/06d
    Vgl aber; Beisatz: Hier jedoch Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts im Einzelfall verneint, weil die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bereits einen im Wesentlichen gleichlautenden Unterlassungstitel erwirkt hat, auf dessen Grundlage sie auch Exekution führt. (T3)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur: Nach § 14 UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. (T4); Beisatz: Durch die Zuerkennung der Klageberechtigung an mehrere Verbände wurde die Möglichkeit von Parallelprozessen in Kauf genommen. (T5)
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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