Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Nach § 14 UWG haben die Mitbewerber und die Wirtschaftsverbände selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, so dass es durchaus zulässig ist, dass wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mehrere Kläger auftreten. Die Meinung, dass ein Wirtschaftsverband bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG als Vertreter und anstelle des einzelnen Unternehmens auftrete und damit diesem ein Klagerecht nicht mehr zustehe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014