Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Art II § 2 GoldKlG erstreckt sich auch auf Verpflichtungen, die vor dem 27.04.1937 eingegangen wurden, sofern wenigstens ein Vertragsteil Ausländer war. Nach dieser Bestimmung sind aber nur solche ausländische Vorschriften rezipiert, die Goldklauseln für unwirksam erklären, nicht aber sonstige Devisenvorschriften, wie etwa ein Moratorium.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038317Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_003