Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Schuldscheine, die ein ungarischer Staatsbürger in Ungarn seinen ungarischen oder ausländischen Schwestern ausgestellt hat, sind keine Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geldverkehrs und Kapitalverkehrs, die aus Auslandskrediten oder Auslandsguthaben herrühren. Eine Abwertung im Sinne der V über Fremdwährungsschulden hat demgemäß nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038364Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_004