Norm
StPO §262 ARechtssatz
Nur eine Überschreitung der Anklage gegen die Vorschrift der §§ 262, 263 und 267 StPO - also ein Schuldspruch wegen einer Tat, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde - stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO her.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P. Siehe nunmehr RS0113755.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098908Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010