Norm
EO §1 Z16 IINRechtssatz
Exekutionsführung auf Grund eines Erkenntnisses des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien. Für die Ausfertigung dieses Erkenntnisses gilt § 99 Abs 5, für die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit § 110 des Statuts dieser Börse (Erl d BML 19.03.1960, 37.514-8/60). § 594 Abs 2 ZPO ist gem Art XVII EGZPO auf Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte unanwendbar. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit durch alle Schiedsrichter iS des § 54 Abs 2 letzter Satz EO ist nur für jene Schiedssprüche beizubringen, auf die § 594 ZPO anzuwenden ist. Eines Nachweises der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien zu Entscheidung im Titelverfahren bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000243Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011