Norm
EO §370 ARechtssatz
Die beantragte Exekution zur Sicherstellung nach § 371 (hier Z 2) EO kann auch dann bewilligt werden, wenn der Titel (hier WZA) im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollstreckbar ist. Die Sicherungsexekution geht sofort (mit der Bewilligung) von selbst in eine Exekution zur Hereinbringung über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010