RS OGH 1972/2/10 3Ob10/72, 3Ob56/82, 3Ob2009/96d, 3Ob167/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1972
beobachten
merken

Norm

EO §370 A
EO §371

Rechtssatz

Die beantragte Exekution zur Sicherstellung nach § 371 (hier Z 2) EO kann auch dann bewilligt werden, wenn der Titel (hier WZA) im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollstreckbar ist. Die Sicherungsexekution geht sofort (mit der Bewilligung) von selbst in eine Exekution zur Hereinbringung über.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten