RS OGH 1972/2/10 6Ob25/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §145
ABGB §216
ABGB §251 B
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

§ 145 AußStrG, wonach dem Erziehungsberechtigten ua die Befugnis zusteht, entwichene Kinder zurückzufordern, also ihren Aufenthalt zu bestimmen, kann nur angewendet werden, soweit eine Erziehung notwendig und auch möglich ist. Davon kann aber bei einem fünfundfünfzig Jahre alten Pflegebefohlenen (verlängerte Vormundschaft gemäß § 251 ABGB), der sich im übrigen seinen Lebensunterhalt selbst verdiente und die Voraussetzungen für eine Pension zu erfüllen vermochte, keine Rede sein. Die gegenteilige Ansicht ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 25/72
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 6 Ob 25/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten