Norm
ABGB §145Rechtssatz
§ 145 AußStrG, wonach dem Erziehungsberechtigten ua die Befugnis zusteht, entwichene Kinder zurückzufordern, also ihren Aufenthalt zu bestimmen, kann nur angewendet werden, soweit eine Erziehung notwendig und auch möglich ist. Davon kann aber bei einem fünfundfünfzig Jahre alten Pflegebefohlenen (verlängerte Vormundschaft gemäß § 251 ABGB), der sich im übrigen seinen Lebensunterhalt selbst verdiente und die Voraussetzungen für eine Pension zu erfüllen vermochte, keine Rede sein. Die gegenteilige Ansicht ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020