Norm
ABGB §297 ARechtssatz
Bauwerke auf fremdem Grund gelten, auch wenn einzelne Bestimmungen über unbewegliche Sachen Anwendung finden, grundsätzlich als bewegliche Sachen, selbst wenn sie in eine feste Verbindung mit Grund und Boden gebracht wurden und die Erbauer des Bauwerkes der Überzeugung sein konnten, daß sie in der Benützung des Bodens niemals eine Behinderung erfahren werden, wie dies in der Regel für Gründe, die vom Chorherrenstift Klosterneuburg in Bestand genommen wurden, gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009950Dokumentnummer
JJR_19720210_OGH0002_0060OB00009_7200000_001