Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Die grundsätzliche Bindung des Strafgerichtes an die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die zuständige Abgabenbehörde gilt - wie für Mitschuldige und Teilnehmer - erst recht für den, der zum Vorteil und bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines anderen eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086322Dokumentnummer
JJR_19720210_OGH0002_0120OS00226_7100000_001