Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Die von einem Sachverständigen (zum Beispiel bei der Ermittlung des Wertes enteigneter Grundstücke) zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sachverhaltes; ihre Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021