RS OGH 1972/2/15 5Ob321/71, 5Ob156/73, 5Ob751/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1972
beobachten
merken

Norm

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 ff A

Rechtssatz

Der Ertragswert einer Liegenschaft resultiert aus den kapitalisierten Reinerträgen (vgl Scheurembrandt in LwBetr 1971,65 f). Diese Art der Wertermittlung hat vorzugsweise bei großen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gütern und bei montanistischen oder industriellen Unternehmungen zu geschehen, weil im allgemeinen nur aus der Gesamtschau ein einigermaßen verläßliches Bild vom tatsächlichen Ertragswert und den ihm zugrunde liegenden Reinertrag zu gewinnen ist. Wenn aber nur einzelne landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für sich allein nach dieser Methode bewertet werden und dabei ein diesbezüglicher Personalkostenanteil in Abzug gebracht wird, könnte es bei arbeitsintensiver Nutzung geschehen, daß ein Reinertrag überhaupt nicht übrig bleibt, dieses Grundstück aber für den Ertrag des Gesamtbetriebes von wesentlicher Bedeutung ist. Maßgebend könnte dann der Ertragswert aus der Hofleistung sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 321/71
    Entscheidungstext OGH 15.02.1972 5 Ob 321/71
  • 5 Ob 156/73
    Entscheidungstext OGH 26.09.1973 5 Ob 156/73
    Auch; Beisatz: Entschädigung auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Wertes - in der Regel also des Ertragswertes. (T1)
  • 5 Ob 751/80
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 751/80
    Vgl; nur: Der Ertragswert einer Liegenschaft resultiert aus den kapitalisierten Reinerträgen. (T2) Beisatz: Es kommt nur auf den objektiven Ertragswert an, so daß ein Pachtzins außer Betracht zu bleiben hat. (T3)

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053376

Dokumentnummer

JJR_19720215_OGH0002_0050OB00321_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten