Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Böser Vorsatz liegt nicht nur dann vor, wenn das tatbestandsmäßige Unrecht geradezu erstrebt, begehrt oder bezweckt wird, sondern auch dann, wenn der Täter das verbrecherische Übel als mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar ansieht und damit gleichfalls will (dolus principalis nach Beling und Rittler, dolus directus im Sinne nach § Jescheck).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088862Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0100OS00266_7100000_001