Norm
StGB §38Rechtssatz
Wird die Untersuchungshaft nach dem ausländischen Recht automatisch und ohne Einschränkung eingerechnet, so ist diese Vorhaft für den österreichischen Rechtsbereich gemäß § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) wie eine vom Richter angerechnete Untersuchungshaft in die im inländischen Verfahren verhängten Strafen einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091229Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0090OS00168_7100000_002