Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Der Verlust der Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft auf den enteigneten Grundstücken ist noch kein vermögensrechtlicher Nachteil des Enteigneten im Sinne des § 13 BStG, weil es ihm ja freisteht, diese Arbeitskraft anderweitig und insbesondere auf einem Ersatzgrundstück nutzbringend zu verwerten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053387Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0050OB00321_7100000_003