Norm
HGB §132Rechtssatz
Das Eventualbegehren, die OHG werde aufgelöst - welche Rechtsgestaltung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt -, ist gegenüber dem Hauptbegehren, er werde festgestellt, die OHG sei zufolge rechtzeitiger Kündigung mit 31.12.1970 aufgelöst, ein minus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041048Dokumentnummer
JJR_19720216_OGH0002_0070OB00034_7200000_001