TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 2002/16/0226

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1.) der Mag. U, 2.) der A und

3.) der G, alle in W, alle vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. August 2002, Jv 3580-33a/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen brachten im Jahre 1998 beim Bezirksgericht Döbling gegen E. Klage wegen Mietzins und Räumung ein. Anlässlich einer mündlichen Streitverhandlung am 27. November 1998 schlossen die Streitparteien einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts ab:

1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, den klagenden Parteien das Bestandsobjekt ... unter Verzicht auf Räumungsaufschub bis spätestens 28.2.1999 geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

2.) Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, den klagenden Parteien z.H. des Klagevertreters den Betrag von

S 24.000,-- (Teilbetrag der Mietzinsrückstände bis inkl. November 1998) bis 31.12.1998 zu bezahlen.

3.) Für den Fall der Nichterfüllung des Punktes 1) des Vergleiches (geräumte Übergabe des Objektes per 28.2.1999) verpflichtet sich die beklagte Partei weiters, den klagenden Parteien z.H. des Klagevertreters den Betrag von S 24.000,-- (restlicher Mietszinsrückstand bis inkl. November 1998 pauschaliert) sowie einen Kostenbeitrag von S 8.600,-- bis 15.3.1999 zu bezahlen.

4.) Die Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinse bis zur Räumung bleibt aufrecht.

Mit Zahlungsauftrag vom 25. April 2002 wurde den Beschwerdeführerinnen eine restliche Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen 1003,99 EUR vorgeschrieben. In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde insbesondere vorgebracht, im Punkt 4.) des Vergleichs sei lediglich festgelegt worden, dass der vertragsgemäße Mietzins bis zur geräumten Übergabe des Mietobjektes zu bezahlen sei. Der Vergleichspunkt habe nur zur Abgrenzung gedient, dass mit der Bezahlung der in Punkt 2.) und 3.) genannten Beträge nicht der gesamte Mietzins bis zur Räumung verglichen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, im Vergleich habe die beklagte Partei zugesagt, die laufenden Mietzinse auf unbestimmte Zeit zu bezahlen. Ein Vergleich führe auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen werde.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch die Bemessung der Pauschalgebühr von dem auf unbestimmte Dauer vereinbarten Mietzins in ihren Rechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.

Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins, vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl Tschugguel/Pötscher,

Die Gerichtsgebühren7, § 18 GGG, E 40, E 57, E 58, und die dort wiedergegebene hg Judikatur).

Im vorliegenden Vergleich wurde in Punkt 4.) bestimmt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinse bis zur Räumung aufrecht bleibt. Damit wurde also die Zahlung der Mietzinse ohne Fixierung eines Endtermins, also auf unbestimmte Zeit, vereinbart, sodass als Gebührenbemessungsgrundlage der zehnfache Jahresbetrag des Mietzinses heranzuziehen war.

Nach ständiger hg Rechtsprechung führt ein Vergleich auch dann zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0024 mwH).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführeinnen steht der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr auch nicht entgegen, dass die Höhe des Bestandzinses im Vergleich selbst nicht angeführt war; es genügt, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat (vgl Tschugguel/Pötscher, aaO, § 18 GGG, E 61, und die dort angeführte hg Judikatur). Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es überdies unbeachtlich, ob ein exekutionsfähiger Titel entstanden ist oder nicht (vgl neuerlich Tschugguel/Pötscher, aaO, § 18 GGG, E 23).

Da nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs maßgeblich ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auf einen davon allenfalls abweichenden Willen, wonach das Bestandobjekt bis zum 28. Februar 1999 zurückgestellt werde, nicht an.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160226.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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