- 1 Ob 18/72
Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 18/72
Veröff: JBl 1972,569
- 5 Ob 106/73
Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 106/73
Auch
- 6 Ob 159/73
nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß
§ 1299 ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79
- 1 Ob 79/74
Entscheidungstext OGH 10.06.1974 1 Ob 79/74
Vgl jedoch; Beisatz: ÖNorm als Schutznorm unabhängig von rechtsgeschäftlicher Sonderbeziehung (hier technischer Arbeiterschutz). (T3)
- 6 Ob 586/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 586/79
nur T1
- 5 Ob 508/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 508/80
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbindliche ÖNorm M4810 betreffend Verwendung von Trennscheiben nur auf ortsfesten Trennmaschinen. (T4)
- 5 Ob 578/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 578/81
Auch; nur T1; Beisatz: Oder als Verkehrsübung beziehungsweise Vertragssitte Bedeutung erlangen können. (T5)
- 5 Ob 662/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 662/82
Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1984/17 S 17
- 7 Ob 45/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 45/82
Auch; Veröff: EvBl 1983/41 S 160 = VersR 1985,99
- 7 Ob 544/86
Veröff: SZ 59/86
- 6 Ob 566/95
nur T1
- 3 Ob 2327/96v
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2327/96v
- 7 Ob 68/98w
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 70/98k
Beis wie T5; Beisatz: Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurde, ist eine Tatfrage. (T6)
- 1 Ob 359/98w
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des
§ 914 ABGB. (T7)
- 1 Ob 278/98h
Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8)
- 7 Ob 265/00x
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8
- 6 Ob 98/00f
Auch; nur T1; Beisatz: ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen. Sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. (T9)
- 1 Ob 262/00m
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: ÖNormen stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. (T10) Beisatz: Hier: Die Frage, ob Bestimmungen der ÖNORM B 2450, denen erst Jahre nach der Genehmigung und Kollaudierung eines schadenstiftenden Aufzugs durch die Gewerbebehörde aufgrund des stmk AufzugsG 1971 bindende Wirkung zukam, dennoch von der Gewerbebehörde zum Schadenersatz verpflichtet. (T11)
- 6 Ob 58/03b
Vgl; Beis wie T5
- 8 Ob 109/04v
nur T1
- 6 Ob 151/05g
Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß
§ 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111. (T12)
- 1 Ob 51/05i
Auch; Beis wie T12 nur: Bei ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß
§ 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T13)
Beisatz: Hier: ÖNorm A 2060. (T14)
- 10 Ob 37/06y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 im Vergabeverfahren. (T15)
- 2 Ob 192/07k
Vgl; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Hier: (deutsche) VOB (entspricht ÖNORM). (T16)
- 2 Ob 221/08a
Auch; nur T1
- 10 Ob 24/09s
Vgl
- 2 Ob 193/09k
Auch; nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, können nicht als Gesetz im Sinne des
§ 1311 ABGB angesehen werden. (T17)
- 1 Ob 16/12b
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 16/12b
nur T1; Beisatz: Hier: ÖNORM S 4611. (T18)
Veröff: SZ 2012/30
- 7 Ob 151/12z
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 151/12z
Vgl auch
- 10 Ob 65/12z
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z
- 1 Ob 79/15x
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
Vgl; Beisatz: Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt. (T19)
Anm: Hier: § 15 Abs 1 Vlbg BauG, Vlbg Bautechnikverordnung und ÖNORM EN 1176 Teil I. (T20)
- 2 Ob 223/14d
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
Auch; nur T1
- 4 Ob 22/16p
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 22/16p
nur T17
- 1 Ob 214/16a
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
- 1 Ob 127/17h
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 127/17h
Beis wie T9
- 3 Ob 91/17d
nur T17; Beisatz: Hier: ÖNORM M 9601. (T21)
- 7 Ob 38/17i
Beis wie T6
- 2 Ob 206/16g
- 10 Ob 17/18z
- 2 Ob 213/18i
Auch; nur T17
- 9 ObA 58/20z
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Hier Auslegung der §§ 2 und 33 der gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen V. (T22)
- 1 Ob 154/21k