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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Hager und Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz-Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Feldkirch vom 19. Juli 2002, Zl. Jv 1269-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG eingeholten Äußerung der belangten Behörde ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte zu 4C 1723/00x des BG Feldkirch gegen eine beklagte Partei Klage auf Zahlung von S 5.532,92 sA erhoben und dafür die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von S 590,-- entrichtet.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. März 2001 wurde zwischen den Prozessparteien ein Vergleich mit nachstehendem Inhalt abgeschlossen:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches den Betrag von S 11.176,80 (darin enthalten S 5.456,-- Barauslagen) zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.
2. Die klagende Partei wird der beklagten Partei unter deren Anschrift D, Postfach, die Filme und Druckunterlagen, welche zur Produktion von 5.000,-- Zündholzschachteln durch die beklagte Partei erforderlich sind, binnen eines Monats übersenden; dies zu Kd.-Nr. 4303858. Hierauf wird durch die beklagte Partei ein Korrekturabzug erstellt und dem Kläger zum "Gut zum Druck" übersandt werden. Die beklagte Partei verpflichtet sich, binnen 16 Wochen nach Einlangen des schriftlichen "Gut zum Druck" 5.000 Zündholzschachteln zu liefern.
Die klagende Partei verpflichtet sich, binnen 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Lieferung der 5.000 Zündholzschachteln einen Betrag von S 2.500,-- inklusive Mehrwertsteuer an die klagende Partei zu bezahlen.
3. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der beklagten Partei bis zum 13.4.2001 (Datum der Postaufgabe) widerrufen wird.
4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Auftrag vom 13.7.1999 abschließend bereinigt."
Auf Grund einer Gebührenrevision schrieb die Kostenbeamtin des BG Feldkirch ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 57.721,-- eine zusätzliche Pauschalgebühr in Höhe von S 2.320,-- zuzüglich Einhebungsgebühr vor.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde seitens der belangten Behörde mit der Begründung keine Folge gegeben, es sei eine Bewertung des Vergleichspunktes 2. unterlassen worden, weshalb gemäß § 56 Abs. 2 JN der Betrag von S 52.000,-- als Streitwert gelte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer weiteren Gerichtsgebühr verletzt und macht im Wesentlichen geltend, der Vergleichspunkt 2. sei ohnehin mit S 2.500,-- bewertet worden.
Die belangte Behörde, die unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 VwGG aufgefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen, erstattete ein Vorbringen dahin, es sei im bekämpften Bescheid "irrtümlicherweise davon ausgegangen worden, dass im Vergleichspunkt 2. keine Bewertung vorgenommen worden sei."
Mit Rücksicht darauf, dass der in Streit stehende Vergleichspunkt ohnehin eine Bewertung enthalten hat, die gemäß § 56 Abs. 2 JN iVm § 14 GGG als maßgeblich anzusehen ist, und die die Anwendung des in der zitierten Gesetzesstelle (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 2001/98) für den Fall der Unterlassung einer Bewertung genannten Betrages von S 52.000,-- verhindert, ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Mit Rücksicht auf die besonders einfache Sach- und Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 35 Abs. 2 VwGG erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 23. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160216.X00Im RIS seit
18.02.2003