Norm
DSt 1872 §35Rechtssatz
Von einer Befangenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Mitglied des Disziplinarrates an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. Die rein allgemein gehaltene Behauptung, daß sich zufolge des kollegialen Nahverhältnisses in der provinziellen Enge gewisse Zweifel an der Objektivität der Mitglieder des Disziplinarrates ergeben müssen, ist nicht geeignet, die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056095Dokumentnummer
JJR_19720221_OGH0002_000BKD00024_7100000_001