Norm
DSt 1872 §17Rechtssatz
Die Maßregel nach § 17 DSt dient auch dem Schutz von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes. Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwaltsanwärter im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verbrechens der Verleitung zur falschen Zeugenaussage vor Gerichten und Behörden weiterhin als Parteienvertreter auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055267Dokumentnummer
JJR_19720221_OGH0002_000BKD00006_7200000_001