RS OGH 1972/2/21 Bkd6/72

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Veröffentlicht am 21.02.1972
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Norm

DSt 1872 §17

Rechtssatz

Die Maßregel nach § 17 DSt dient auch dem Schutz von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes. Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwaltsanwärter im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verbrechens der Verleitung zur falschen Zeugenaussage vor Gerichten und Behörden weiterhin als Parteienvertreter auftritt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 6/72
    Entscheidungstext OGH 21.02.1972 Bkd 6/72
    Veröff: AnwBl 1975,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055267

Dokumentnummer

JJR_19720221_OGH0002_000BKD00006_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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