Norm
StGB §3 A3Rechtssatz
Putativnotwehr liegt vor, wenn der Handelnde sich irrtümlich angegriffen wähnt, ohne es in Wahrheit zu sein, dh eine Situation annimmt, die ihn, läge sie wirklich vor, zu seinem Tun aus dem Grunde der Notwehr berechtigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089373Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0100OS00251_7100000_003