- 4 Ob 513/72
Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 513/72
Veröff: JBl 1973,35
- 5 Ob 136/72
Vgl auch; Beisatz: Haftung des Vermieters eines Baggers wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. (T1)
- 8 Ob 144/73
Beisatz: Dass die sogenannten Kabelschutzanweisung keine verbindliche Norm darstellt, ist nicht entscheidend. (T2) Veröff: SZ 46/78
- 5 Ob 252/74
Entscheidungstext OGH 25.03.1975 5 Ob 252/74
nur: Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung vom Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Haftung des Baumeisters, seines Bauleiters und des Deichgräbers. Zur Erkundigungspflicht des mit den Grabarbeiten betrauten Subunternehmers. (T4)
- 5 Ob 652/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 652/76
Beis wie T2; Beisatz: Schutznorm des § 8 Abs 2 der K des Wr Magistrats vom 02.06.1962, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen, verletzt. Bauunternehmer, verantwortlicher Bauleiter und unter Umständen auch verantwortlicher Baupolier haften hier zur ungeteilten Hand wegen Unterlassen der erforderlichen Erkundigungen (jedoch keine Haftung nach §§ 1041, 1042 ABGB). (T5)
- 1 Ob 628/77
Beisatz: Die Untergebenen und Bediensteten anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, können sich diesbezüglich auf Auskünfte des Bauführers verlassen. (T6)
- 7 Ob 595/77
Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Schutzpflicht zugunsten Dritter. (T7) Veröff: SZ 50/102
- 6 Ob 644/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 644/77
nur T3
- 5 Ob 691/78
Entscheidungstext OGH 02.01.1979 5 Ob 691/78
Vgl
- 8 Ob 190/78
Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 190/78
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Diligenzpflicht zugunsten Dritter. (T8)
- 2 Ob 224/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 224/79
nur T3; Beisatz: Unverbautes Gebiet, jedoch Anhaltspunkte für Kabelverlauf, daher leicht zumutbare Anfrage bei der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T9)
- 5 Ob 307/80
Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 307/80
nur: Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des
§ 1299 ABGB. (T10) Beisatz: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint: Schadensstelle am Rande des verbauten Gebietes im Wald. (T11)
- 2 Ob 570/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 570/80
nur T10
- 3 Ob 628/81
Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 628/81
Auch; nur T10
- 7 Ob 635/85
Beis wie T6
- 7 Ob 574/88
Beis wie T11 nur: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. (T12) Beisatz: Vor allem auf dem Gebiet einer Großstadt wird man mit größerer Vorsicht vorzugehen haben, aber auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln dienenden Anlagen und auch bei großen technischen Komplexen, wie den einer Großstadt dienenden Gaswerken. (T13) Veröff: JBl 1988,788
- 2 Ob 505/89
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 627/95
Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer, der verantwortliche Bauleiter, unter Umständen auch der verantwortliche Polier oder eine diesem gleichzustellende Person hat die Pflicht, vor Grabungsbeginn in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Verletzt ein Bauführer beziehungsweise sein Bauleiter die Nachfrage bei den zitierten Stellen, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst. (T14)
- 6 Ob 48/02f
Auch; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Der Bauführer darf sich nicht damit begnügen, dass die Frage nach dem allfälligen Vorhandensein von Kabeln vom Bauherrn oder vom Grundeigentümer verneint wird. (T15)
- 6 Ob 256/02v
Auch; Beisatz: Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche Maßnahmen des Grabungsunternehmers genügen, um seiner Pflicht zu entsprechen, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern. (T16); Beisatz: Grabungsunternehmer sind verpflichtet, sich bei denjenigen zu erkundigen, die verlässlich und verbindlich über die Lage von Versorgungsleitungen Auskunft geben können; das sind die in Frage kommenden Versorgungsunternehmen. (T17);
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T18 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T15 wurde gelöscht. - Dezember 2017 (T18); Beis wie T6
- 5 Ob 1/05s
Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu
5 Ob 136/72: Den gewerbsmäßigen Vermieter einer Baumaschine samt Fahrer trifft mangels tatsächlicher Sachherrschaft, die allein dem Mieter oder dem von diesem beauftragten Bauführer zukommt, keine Haftung. (T19)
- 1 Ob 168/06x
Auch; Beisatz: Verstößt ein Bauführer gegen diese Erkundungspflicht, verstößt er gegen Schutzpflichten zu Gunsten desjenigen, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (so schon
6 Ob 48/02f). (T20); Beisatz: Hier wurden die Erkundungspflichten (als Nebenpflichten) ausdrücklich vertraglich vereinbart. (T21)
- 4 Ob 28/07g
Auch; Beis wie T16; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Der Baggerfahrer erkundigte sich nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach, ob darüber Erhebungen durchgeführt worden seien. (T22)
- 2 Ob 2/09x
Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung eines Stromkabels durch Einschlagen von Tiefenerder zum Zweck der Errichtung einer Blitzschutzanlage. (T23)
- 8 Ob 28/12v
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 28/12v
Vgl auch; Beis wie T7
- 1 Ob 186/14f
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 186/14f
Auch; Beis wie T7; Beis wie T16
- 9 Ob 74/14v
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet der Bauführer dem Geschädigten aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. (T24)
- 2 Ob 34/17i
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17