RS OGH 1972/2/22 4Ob513/72, 5Ob136/72, 8Ob144/73, 5Ob252/74, 5Ob652/76, 1Ob628/77, 7Ob595/77, 6Ob644

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1972
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Norm

ABGB §1295 IIa3
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 G
TWG §1 ff

Rechtssatz

Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung von Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/72
    Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 513/72
    Veröff: JBl 1973,35
  • 5 Ob 136/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 136/72
    Vgl auch; Beisatz: Haftung des Vermieters eines Baggers wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. (T1)
  • 8 Ob 144/73
    Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 144/73
    Beisatz: Dass die sogenannten Kabelschutzanweisung keine verbindliche Norm darstellt, ist nicht entscheidend. (T2) Veröff: SZ 46/78
  • 5 Ob 252/74
    Entscheidungstext OGH 25.03.1975 5 Ob 252/74
    nur: Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung vom Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Haftung des Baumeisters, seines Bauleiters und des Deichgräbers. Zur Erkundigungspflicht des mit den Grabarbeiten betrauten Subunternehmers. (T4)
  • 5 Ob 652/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 652/76
    Beis wie T2; Beisatz: Schutznorm des § 8 Abs 2 der K des Wr Magistrats vom 02.06.1962, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen, verletzt. Bauunternehmer, verantwortlicher Bauleiter und unter Umständen auch verantwortlicher Baupolier haften hier zur ungeteilten Hand wegen Unterlassen der erforderlichen Erkundigungen (jedoch keine Haftung nach §§ 1041, 1042 ABGB). (T5)
  • 1 Ob 628/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 628/77
    Beisatz: Die Untergebenen und Bediensteten anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, können sich diesbezüglich auf Auskünfte des Bauführers verlassen. (T6)
  • 7 Ob 595/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 595/77
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Schutzpflicht zugunsten Dritter. (T7) Veröff: SZ 50/102
  • 6 Ob 644/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 644/77
    nur T3
  • 5 Ob 691/78
    Entscheidungstext OGH 02.01.1979 5 Ob 691/78
    Vgl
  • 8 Ob 190/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 190/78
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Diligenzpflicht zugunsten Dritter. (T8)
  • 2 Ob 224/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 224/79
    nur T3; Beisatz: Unverbautes Gebiet, jedoch Anhaltspunkte für Kabelverlauf, daher leicht zumutbare Anfrage bei der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T9)
  • 5 Ob 307/80
    Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 307/80
    nur: Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB. (T10) Beisatz: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint: Schadensstelle am Rande des verbauten Gebietes im Wald. (T11)
  • 2 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 570/80
    nur T10
  • 3 Ob 628/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 628/81
    Auch; nur T10
  • 7 Ob 635/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 635/85
    Beis wie T6
  • 7 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 574/88
    Beis wie T11 nur: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. (T12) Beisatz: Vor allem auf dem Gebiet einer Großstadt wird man mit größerer Vorsicht vorzugehen haben, aber auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln dienenden Anlagen und auch bei großen technischen Komplexen, wie den einer Großstadt dienenden Gaswerken. (T13) Veröff: JBl 1988,788
  • 2 Ob 505/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 505/89
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 627/95
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer, der verantwortliche Bauleiter, unter Umständen auch der verantwortliche Polier oder eine diesem gleichzustellende Person hat die Pflicht, vor Grabungsbeginn in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Verletzt ein Bauführer beziehungsweise sein Bauleiter die Nachfrage bei den zitierten Stellen, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst. (T14)
  • 6 Ob 48/02f
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 48/02f
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Der Bauführer darf sich nicht damit begnügen, dass die Frage nach dem allfälligen Vorhandensein von Kabeln vom Bauherrn oder vom Grundeigentümer verneint wird. (T15)
  • 6 Ob 256/02v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 256/02v
    Auch; Beisatz: Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche Maßnahmen des Grabungsunternehmers genügen, um seiner Pflicht zu entsprechen, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern. (T16); Beisatz: Grabungsunternehmer sind verpflichtet, sich bei denjenigen zu erkundigen, die verlässlich und verbindlich über die Lage von Versorgungsleitungen Auskunft geben können; das sind die in Frage kommenden Versorgungsunternehmen. (T17);
    Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T18 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T15 wurde gelöscht. - Dezember 2017 (T18); Beis wie T6
  • 5 Ob 1/05s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 5 Ob 1/05s
    Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 5 Ob 136/72: Den gewerbsmäßigen Vermieter einer Baumaschine samt Fahrer trifft mangels tatsächlicher Sachherrschaft, die allein dem Mieter oder dem von diesem beauftragten Bauführer zukommt, keine Haftung. (T19)
  • 1 Ob 168/06x
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 168/06x
    Auch; Beisatz: Verstößt ein Bauführer gegen diese Erkundungspflicht, verstößt er gegen Schutzpflichten zu Gunsten desjenigen, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (so schon 6 Ob 48/02f). (T20); Beisatz: Hier wurden die Erkundungspflichten (als Nebenpflichten) ausdrücklich vertraglich vereinbart. (T21)
  • 4 Ob 28/07g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 28/07g
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Der Baggerfahrer erkundigte sich nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach, ob darüber Erhebungen durchgeführt worden seien. (T22)
  • 2 Ob 2/09x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 2/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung eines Stromkabels durch Einschlagen von Tiefenerder zum Zweck der Errichtung einer Blitzschutzanlage. (T23)
  • 8 Ob 28/12v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 28/12v
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 186/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 186/14f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T16
  • 9 Ob 74/14v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet der Bauführer dem Geschädigten aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. (T24)
  • 2 Ob 34/17i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 34/17i
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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