RS OGH 1972/2/22 4Ob524/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1972
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Norm

BArbSchutzV §3
GewO §74a
GewO §74c
GewO §132 liti

Rechtssatz

Durch die Bestellung eines fachkundigen Angestellten als Aufsichtsperson für eine Baustelle wird der Betriebsinhaber bzw der gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Gesellschaft von der Verpflichtung, sich persönlich von der Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften zu überzeugen, nicht befreit.

VwGH von 25.06.1969, 51/69; Veröff: SozM IIIH,15

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 524/72
    Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 524/72
    GlRS VwGH vom 16.09.1970, 854/70 Beisatz: Selbst wenn derartige Verstöße von einem Dienstnehmer ohne Willen des Betriebsinhabers begangen werden, ist letzterer strafbar, wenn er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, daß von ihm solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. (T1) Veröff: SozM IIID,17 GlRS VwGH vom 01.07.1970, 630/70 Beisatz: Von dieser Verpflichtung befreien auch nicht solche Weisungen an die Aufsichtsperson, die nicht in Erwartung ihrer tatsächlichen Einhaltung, sondern nur formal erteilt wurden. Entscheidend ist vielmehr Umfang und Itensität der konkreten Belehrung sowie der Umstand, ob durch eine zumutbare eigene Überwachungstätigkeit und Kontrolltätigkeit des Betriebsinhabers der Eintritt eines gesetzwidrigen Erfolgs hätte verhindert werden können (VwGH von 25.06.1969, 51/69). (T1) Veröff: ZAS 1972,139 (Walter) GlRS VwGH vom 26.05.1971, 2299/70; Veröff: DRdA 1972,199

Schlagworte

SW: Arbeitnehmerschutzvorschriften, Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0052230

Dokumentnummer

JJR_19720222_OGH0002_0040OB00524_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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