TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 99/12/0234

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
B-VG Art88 Abs2;
DP §62 Abs1;
DP §62 Abs5;
DP §67;
DVG 1984 §2 Abs2;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
PGNov 08te;
RDG §104 Abs1 lite;
RDG §108;
RDG §83 Abs1 Z1;
RDG §83 Abs1 Z2;
RDG §83;
RDG §84;
RDG §87;
RDG §88;
RDG §90;
RDG §91;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. T in W, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien II., Taborstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 21. Juni 1999, Zl. 7659/3-III 5/99, betreffend "Erwerbsunfähigkeitspension", zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Verfahrens nach § 9 Abs.1 des Pensionsgesetzes 1965 zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1959 geborene Beschwerdeführer stand (jedenfalls) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund des im Instanzenzug ergangenen Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes (OGH) als Disziplinargericht für Richter vom 22. März 1999, Ds 10/98-11, in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund (und zwar ab dessen Rechtskraft). Mit dem zitierten Erkenntnis hatte der OGH die über den Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 108 (Abs. 1) des Richterdienstgesetzes (RDG) verhängte Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss für die Dauer eines Jahres um zehn von Hundert bestätigt. Zuvor war der Beschwerdeführer am BG X. tätig.

Mit seinem an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gerichteten Schreiben vom 30. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die im Betreff unter Hinweis auf § 9 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) genannte "Erwerbsunfähigkeitspension" ab 1. April 1999 zuzuerkennen. Er begründete dies unter Hinweis auf das Disziplinarerkenntnis des OGH damit, dass ihm in den letzten Jahren eine Reihe von gesundheitlichen Problemen die Ausübung des Richteramtes unzumutbar erschwert habe (insbesondere große Schwierigkeiten beim Sitzen wegen offenkundiger Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule; chronische Handgelenksentzündung in der rechten Hand - die linke Hand sei gelähmt und schreibunfähig - wobei die Durchführung bestimmter Arbeiten nur nach Einnahme entzündungshemmender Medikamente möglich sei, die wiederum Darmirritationen auslösten). Derzeit arbeite er in der Rechtsabteilung eines Vereins, wo seine gesundheitlichen Probleme berücksichtigt werden könnten (fast kein Parteienverkehr; Heimarbeit mit Ablieferung seiner Arbeiten per E-mail). Ein Arbeitsplatz - dem Richteramt entsprechend - sei ihm aber nicht mehr zumutbar, weil dort die dargelegten Probleme nicht berücksichtigt werden könnten.

Nach (zuständigkeitshalber erfolgter) Übermittlung dieses Schreibens an die belangte Behörde wies diese den obgenannten Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1999 zurück.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die Begünstigung des § 9 Abs. 1 PG bestehe nicht bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss, sondern nur dann, wenn der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei.

Weiters meinte sie der Antrag des Beschwerdeführers könnte seinem Inhalt nach auch als Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 RDG verstanden werden, zumal er vorbringe, dass ihm auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme ein dem Richteramt entsprechender Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar sei. Da der Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses des OGH vom 22. März 1999 rechtkräftig zur Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit um 10 % gemindertem Ruhebezug für die Dauer eines Jahres verurteilt worden sei, sei die Frage der Dienstunfähigkeit derzeit ohne jede Relevanz, da er sich bereits im (zeitlichen) Ruhestand befinde und somit derzeit keinen Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 RDG habe. Gemäß § 108 Abs. 2 RDG (idF BGBl. I Nr. 5/1999) sei der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 RDG in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Dies bedeute, dass er sich nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit (durch Abgabe eines Bewerbungsgesuches) um eine Reaktivierung gemäß § 85 Abs. 3 RDG bemühen könnte; auch eine amtswegige Reaktivierung wäre möglich. Ein Anspruch auf Reaktivierung, die nur nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate durch Ernennung erfolgen könnte, bestehe jedoch nicht. Für die Reaktivierung sei jedenfalls die volle Diensttauglichkeit und somit die uneingeschränkte persönliche, geistige, fachliche und körperliche Eignung für den Richterberuf Voraussetzung. Nach Ablauf der im Disziplinarerkenntnis bestimmten Zeit stehe dem strafweise in den Ruhestand versetzten Richter der Ruhegenuss in ungemindertem Umfang zu. Für die Dauer der dienststrafrechtlichen Versetzung in den Ruhestand sei die Minderung des Ruhegenusses aber zwingend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Richterdienstgesetz (RDG)

Soweit bei den folgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, ist im Beschwerdefall die (am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene) Fassung der Novelle BGBl I Nr. 5/1999 maßgebend.

1.1. § 2 RDG regelt die "Aufnahmeerfordernisse". Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind u.a. nach Abs. 1 Z. 2 (in der Fassung BGBl. Nr. 230/1988) die volle Handlungsfähigkeit und nach Z. 3 (in der Fassung BGBl. Nr. 507/1994) die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf.

1.2. § 83 RDG lautet (auszugsweise):

"Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

§ 83. (1) Der Richter, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

1. er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

2. er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des Richters zu erfolgen."

(Anmerkung: Abs. 3 betrifft die im Beschwerdefall unerhebliche Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst).

1.3. Nach § 85 Abs. 2 RDG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 283/1971) hat sich der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.

Abs. 3 dieser Bestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 24/1991) sieht vor, dass der Richter im Fall der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit oder der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter im Fall seines Ausscheidens aus einem unabhängigen Verwaltungssenat, auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden kann. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsstufe reaktiviert werden. Der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, dass dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle als Richter gewahrt bleibt.

Die in den §§ 87 und 88 RDG getroffenen Regelungen betreffend die Versetzung in den dauernden Ruhestand spielen im Beschwerdefall keine Rolle.

1.4. Aus Art. 88 Abs. 2 B-VG ergibt sich in Verbindung mit § 90 und § 91 RDG, dass der Richter gegen seinen Willen (nur) vom Dienstgericht von Amts wegen in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt werden kann. Stellt der Richter einen Antrag auf Versetzung in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand, hat darüber die nach § 2 Abs. 2 DVG zuständige Dienstbehörde (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bundesminister für Justiz) zu entscheiden.

1.5.1. Gemäß § 104 Abs. 1 lit. e RDG (Stammfassung: BGBl. Nr. 305/1961) ist die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss (geminderter Abfertigung) eine (von sechs möglichen) Disziplinarstrafe(n).

1.5.2. § 108 RDG (Überschrift und Abs. 1 in der Stammfassung) lautet:

"Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss. Ausmaß der Minderung

§ 108. (1) Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen.

(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z. 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden."

2. Pensionsgesetz (PG)

2.1. § 9 Abs. 1 PG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, lautet:

"(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."

Diese Neufassung wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle, 667 Blg. NR 16. GP zu Art. I Z. 4, 5, 6 und 15, Seite 10, im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesministerium für Finanzen zur geltenden Rechtslage (siehe im Folgenden I.2.2.) stets die Auffassung vertreten habe, dass grundsätzlich jede Krankheit (im Sinn des § 9 Abs. 1 lit. c PG/Stammfassung) als "schwer" anzuerkennen sei, die den Beamten "zu einem zumutbaren Erwerb unfähig" mache. Diese Auslegung mache die Anführung bestimmter Ursachen der Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb überflüssig, weshalb die lit. a bis c im Abs. 1 ebenso wie der Abs. 2 des § 9 PG/Stammfassung entfallen solle.

2.2. Die im § 9 Abs. 1 und 2 PG/Stammfassung, BGBl. Nr. 340/1965, vorgesehenen "Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit" hatten folgenden Inhalt:

Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. hatte die oberste Dienstbehörde dem Beamten aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum von zehn Jahren zuzurechnen, wenn der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge a) Blindheit oder praktischer Blindheit, b) Geisteskrankheit oder c) einer anderen schweren Krankheit zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden war.

War der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und waren berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden, so konnte ihm seine oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum von zehn Jahren zurechnen.

Die Erläuterungen zum PG/Stammfassung, 878 Blg. NR 10. GP, führten zu § 9 auf Seite 24 im Wesentlichen aus, diese Bestimmung sei in ihren Grundzügen dem § 62 Abs. 1 und 5 Dienstpragmatik (DP) bzw. dem § 67 Abs. 1 und 5 der Lehrerdienstpragmatik (LDP) nachgebildet.

2.3.1. Der III. Abschnitt der DP, RGBl. Nr. 15/1914, regelte die "Rechte" des Beamten (§§ 36 bis 66, davon die §§ 60 ff die Ruhe- und Versorgungsgenüsse).

§ 62 Abs. 1 DP bestimmte, dass einem Beamten, der infolge Erblindung oder Geistesstörung ohne sein vorsätzliches Verschulden zur weiteren Dienstleistung und zu jedem anderem Erwerb unfähig sei, zu seiner anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses zugerechnet werden.

Werde ein Beamter infolge einer anderen als im ersten Absatz bezeichneten schweren und unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein Verschulden zugezogen habe, zur weiteren Dienstleistung und zu jedem anderen Erwerb unfähig, so könne ihm von der Zentralstelle zu seiner anrechenbaren Dienstzeit ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die Ruhegenussbemessung zugerechnet werden. (§ 62 Abs. 5 DP).

2.3.2. Im V. Abschnitt der DP wurde die "Ahndung von Pflichtverletzungen" geregelt (§§ 87 bis 155).

Ebenso wie das geltende RDG (siehe oben unter I.1.6) kannte die DP (die für die dem Anwendungsbereich des BDG 1979 unterstellten Bundesbeamten nicht mehr vorgesehene) Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss (§ 93 Abs. 1 lit. d DP).

§ 97 DP enthielt eine dem § 108 RDG entsprechende Bestimmung.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bezug eines höheren Pensionsanspruches verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er im Wesentlichen vor, die Frage seiner Dienstfähigkeit sei in dem mit dem Disziplinarerkenntnis des OGH vom 22. März 1999 abgeschlossenen Verfahren nicht releviert worden. Er leide seit 1961 an den Folgen einer Kinderlähmung und sitze im Rollstuhl (Stufe 5 des Wiener Landespflegegeldgesetzes). Damit im Zusammenhang stünden Wirbelsäulenabnützungen, die beim dauernden Sitzen zu großen Problemen führten. Außerdem leide er unter den Folgen einer jahrzehntelangen Überlastung der rechten Hand (wird näher ausgeführt). Mit dem erwähnten Disziplinarerkenntnis des OGH sei er in den Ruhestand versetzt worden, ohne dass jedoch die erhöhten Pensionsbezüge berücksichtigt worden seien, die auf Grund der nicht mehr gegebenen Erwerbsfähigkeit nach dem PG vorgesehen seien.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, § 9 Abs. 1 PG komme im Fall, dass eine Verhängung der Disziplinarstrafe zur Versetzung in den Ruhestand geführt habe, nicht in Betracht, sei unrichtig. Dabei werde übersehen, dass seine Pensionierung durch das Disziplinargericht nur zum Anlass geworden sei, seine schon seit vielen Jahren vorliegende Erwerbsunfähigkeit geltend zu machen und die Erwerbsunfähigkeitspension zu "lukrieren". Die belangte Behörde habe sein Antragsvorbringen völlig negiert und eine Entscheidung getroffen, als wäre - abgesehen vom Disziplinarerkenntnis - kein weiterer Grund vorhanden gewesen, seine Versetzung in den (zeitlichen) Ruhestand durchzuführen. Ihr hätte auf Grund der Aktenlage klar sein müssen, dass er vom Beginn seines Richteramtes an zu 100 % im Erwerb gemindert gewesen sei und daher die von ihm nun im "Erwerbsunfähigkeitspensionsantrag" vorgebrachten Gründe nicht unerheblich seien. Die Voraussetzungen für seinen Pensionsanspruch seien daher nicht durch das oberwähnte Disziplinarerkenntnis des OGH geschaffen worden, sondern lägen schon seit einigen Jahren vor. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung so begründet, als würde ein an sich bis zur Pensionierung gesunder Richter nunmehr einen "Erwerbsunfähigkeitspensionsantrag" stellen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Erwerbsunfähigkeit "vorsätzlich herbeigeführt" (womit wohl gemeint sei, dass er das Disziplinardelikt vorsätzlich begangen habe), sei in keiner Weise nachvollziehbar, zumal kein Zusammenhang zwischen einem vorsätzlich zu begehenden Disziplinardelikt und einer vorsätzlich herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit bestehe.

Ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, Erhebungen zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchzuführen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens hätte sich herausgestellt, dass er auf Grund dieser Beeinträchtigungen seit vielen Jahren das Richteramt unter oftmals unzumutbaren Anstrengungen habe ausüben müssen und ihm im Rahmen seiner Ausbildung kein anderer zumutbarer Erwerb möglich sei; dies vor allem deshalb, weil ihm ein dauerndes Sitzen im Büro nicht möglich sei und bei einem durchschnittlichen Arbeitsplatz keine Möglichkeit bestehe, jederzeit (nach Maßgabe der gesundheitlichen Situation) nach Hause zu gehen.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

2.2.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Schreiben ab 1. April 1999 die Zuerkennung einer "Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 9 PG" beantragt. Die belangte Behörde hat diesem Schreiben in Verbindung mit seiner Begründung einen doppelten Inhalt unterstellt, nämlich sowohl ein Verfahren betreffend Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG als auch ein Verfahren betreffend die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 Z. 2 RDG einzuleiten.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung zutrifft. Aus dem Beschwerdepunkt, der den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festlegt und damit den Rahmen absteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist, ergibt sich - auch in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen -, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich in seinem Recht auf Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG verletzt erachtet. Nur im Fall einer solchen Zurechnung ergäbe sich für den Beschwerdeführer eine (durch eine Zurechnung zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit) erhöhte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die zu einem höheren Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage und in der Folge zu einem höheren Ruhegenuss führte (den der Beschwerdeführer offenbar als "Erwerbsunfähigkeitspension" bezeichnet). Seine Ausführungen in der Beschwerde, es sei ihm außer dem Richteramt kein anderer zumutbarer Erwerb möglich bzw. es gäbe keinen "durchschnittlichen" (im Sinn von am Arbeitsmarkt üblicherweise vorhandenen) Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes ausüben könne, beziehen sich auf ein Tatbestandselement des § 9 Abs. 1 PG. Sie sind dahingehend zu verstehen, dass dieser Zustand seiner Auffassung nach bereits im Zeitpunkt der Beginns der über ihn verhängten Disziplinarstrafe gegeben war und bei der Bemessung seines Ruhebezuges ab 1. April 1999 hätte berücksichtigt werden müssen.

Die Zurechnung von Zeiten nach § 9 Abs. 1 PG ist (wie unter 2.2.2. dargelegt wird) auch nicht davon abhängig, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Grund der §§ 83, 87 oder 88 RDG erfolgte, sodass selbst dann, wenn man dem Schreiben des Beschwerdeführers den von der Behörde angenommenen Inhalt unterstellt, Trennbarkeit der (demnach gestellten) beiden Anträge gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher nicht zu prüfen, ob die "Zurückweisung" des Antrages, soweit er (nach Auffassung der belangten Behörde) auf die Durchführung eines Verfahrens nach § 83 Abs.1 Z. 2 RDG gerichtet war, rechtmäßig war.

2.2.2. Die belangte Behörde hat die Unzulässigkeit der Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG im Ergebnis damit begründet, diese Begünstigung komme bei der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug nicht in Betracht, sondern nur dann, wenn der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist.

Bei der vom Beschwerdeführer demnach angestrebten Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG ist daher primär strittig, ob diese Bestimmung auch im Fall einer nach dem RDG erfolgten strafweisen (disziplinären) Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss (hier: für eine bestimmte Zeit) Anwendung findet (im Folgenden kurz als strafweise Versetzung in den Ruhestand bezeichnet).

Dies ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde zu bejahen.

Die Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) sieht diese Begünstigung "aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand" vor, ohne nach ihrer Art (zeitlicher oder dauernder) und ihrem Rechtsgrund (Anlass) zu unterscheiden.

§ 9 Abs. 1 PG enthält nämlich keine ausdrückliche Anordnung, dass seine Anwendung nur auf den Fall der Versetzung in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (wie sie z. B. in § 14 Abs. 3 BDG 1979 oder in § 83 Abs. 1 Z. 1 oder 2 RDG umschrieben ist) beschränkt wäre. Das Fehlen einer solchen Anordnung im Pensionsgesetz 1965 lässt sich auch im Vergleich mit der früheren Rechtslage - selbst wenn man dieser unterstellte, dass diese eine Zurechnung im Fall einer disziplinären Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen hätte (vgl. dazu z. B. § 62 Abs. 1 und 5 DP (siehe dazu oben unter I. 2.3.1), der die Zurechnung von Jahren ausdrücklich von der Unfähigkeit zur weiteren Dienstleistung und jedem anderen Erwerb abhängig machte) -  nicht bloß als redaktionelle gesetzgeberische Fehlleistung bewerten, heben doch die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 und 2 PG (Stammfassung), in denen eine derartige Verknüpfung fehlt, hervor, dass die neuen Bestimmungen (bloß) in ihren Grundzügen u.a. dem § 62 DP (und dem gleich lautenden § 67 LDP) nachgebildet sind. Daran hat auch die Neufassung des § 9 Abs. 1 PG durch die 8. PG-Novelle nichts geändert.

Es lässt sich aber auch bloß allein aus der Verknüpfung zwischen dem Anlass (Ruhestandsversetzung) und dem Prüfungsgegenstand des Zurechnungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 PG (Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) nicht zwingend eine Eingrenzung auf den Fall einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (im obigen Sinn) erschließen. Zwar kann eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ein Indiz für die Erforderlichkeit der Prüfung der darüber hinausgehenden Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG sein (vgl. zur Unterscheidung der beiden Begriffe z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0353, mwN). Diese Erwerbsunfähigkeitsprüfung behält aber auch dann ihren Sinn, wenn die Ruhestandsversetzung aus einem anderen Grund als dem der Dienstunfähigkeit verfügt wird.

Da die Versetzung in den Ruhestand, an der § 9 Abs. 1 PG anknüpft, im Pensionsgesetz 1965 demnach weder ausdrücklich noch erschließbar näher umschrieben wird, ist zur Auslegung auf jene dienstrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, die sie näher regeln. Dies sind (nach dem für den Beschwerdefall relevanten Dienstrecht) die §§ 83, 84, 87, 88 und 104 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 108 RDG (in diesem Sinn wohl auch Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 19652, wie sich aus dem Verweis der Anmerkung 13 zu § 9 auf die Anmerkung 2 Pkt. A lit. a zu § 3 erschließen lässt). Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 PG ist daher (vor dem Hintergrund der Behauptungen des Beschwerdeführers) im Beschwerdefall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer strafweise in den (zeitlichen) Ruhestand versetzt wurde.

Gegen die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 PG im Fall der strafweisen Versetzung in den Ruhestand kann auch nicht eingewendet werden, sie komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand Folge einer mit Vorsatz begangenen Dienstpflichtverletzung sei. Selbst wenn die Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. e iVm § 108 RDG (schuldangemessene) Sanktion für eine mit Vorsatz begangene Dienstpflichtverletzung wäre, schließt sie den Richter (bei Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses in Form eines Ruhestandsverhältnisses) bloß von der weiteren aktiven Ausübung des Richteramtes aus. Dies ließe sich allenfalls als eine Art (disziplinar)rechtlich bedingte "Dienstunfähigkeit" für dieses Amt verstehen, zieht aber (wegen der Unterschiedlichkeit beider Begriffe) nicht notwendig die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinn des § 9 Abs. 1 PG nach sich.

Die belangte Behörde hätte daher über den Antrag des Beschwerdeführers, der erkennbar auf die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 PG wegen behaupteter Erwerbsunfähigkeit im Sinn dieser Bestimmung zum Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses des OGH vom 22. März 1999 (Bestätigung der Disziplinarstrafe der Ruhestandsversetzung mit um 10 v.H. gemindertem Ruhegenuss für die Dauer eines Jahres) gerichtet war, in der Sache abzusprechen gehabt. Sollte im fortgesetzten Verfahren eine Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG erfolgen, wäre die im obgenannten Disziplinarerkenntnis angeordnete Kürzung unter Zugrundelegung des neuen (höheren) Ruhebezuges zu ermitteln und die Differenz dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Bemerkt wird, dass im fortgesetzten Verfahren § 9 PG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (vor dem Pensionsreformgesetzes 2001) wegen § 62j Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001) weiterhin Anwendung findet, was auch die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Satz 3 PG in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit einschließt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 2000/12/0232).

3. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die im Betrag von S 2.500,--

entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 23. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120234.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten