Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Die Entscheidung über das Rechtsmittel des einen der einheitlichen Streitgenossen bzw die Entscheidung aus Anlaß dieses Rechtsmittels ist vor der Zustellung des erstgerichtlichen Urteils an den anderen notwendigen Streitgenossen bzw vor dem ungenützten Verstreichen der diesem offenstehenden Rechtsmittelfrist verführt. Die vorzeitige Entscheidung des Berufungsgerichts ist aufzuheben und dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, sein Urteil auch dem anderen notwendigen Streitgenossen zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021