Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Auffassung, daß die Umwandlung einer Zweigniederlassung in ein von der bisherigen Hauptniederlassung völlig unabhängiges und im Rang gleichgeordnetes Unternehmen einer Aufhebung der bisherigen Zweigniederlassung gleichkomme und im Sinne des § 40 Z 5 Abs 4 lit c HRV als Aufhebung der Zweigniederlassung und diese nunmehr als selbständiges Unternehmen in ein neues Registerblatt einzutragen sei, steht weder mit einer ausdrücklichen und klaren gegenteiligen gesetzlichen Regelung noch mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087537Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0040OB00502_7200000_001