RS OGH 1972/2/22 4Ob502/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1972
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Norm

AußStrG §16 BIII2e
HRV §13 Abs3
HRV §21
HRV §40

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Umwandlung einer Zweigniederlassung in ein von der bisherigen Hauptniederlassung völlig unabhängiges und im Rang gleichgeordnetes Unternehmen einer Aufhebung der bisherigen Zweigniederlassung gleichkomme und im Sinne des § 40 Z 5 Abs 4 lit c HRV als Aufhebung der Zweigniederlassung und diese nunmehr als selbständiges Unternehmen in ein neues Registerblatt einzutragen sei, steht weder mit einer ausdrücklichen und klaren gegenteiligen gesetzlichen Regelung noch mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 502/72
    Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 502/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087537

Dokumentnummer

JJR_19720222_OGH0002_0040OB00502_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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