Norm
StPO §247 Abs2Rechtssatz
Ein Eid im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn eine der in den §§ 4 f des BG vom 03.05.1868, RGBl 1868/33 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt wurde, deren Anordnung hinsichtlich der Beeidigung von Mohammedanern im HD vom 26.08.1826, JGS 2217 erfolgt ist. Die formell mangelhafte Beeidigung von Zeugen könnte jedoch nach erfolgloser entsprechender Antragstellung der Verteidigung aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 StPO später gerügt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
HD 26.08.1826, JGS 2217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098169Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_005