Norm
EO §36 AaRechtssatz
Im Falle der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen können gegen Strafvollzugsbeschlüsse Einwendungen iS des § 36 Abs 1 Z 1 EO erhoben werden, wenn das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Vollstreckungsbefehl (Exekutionsbewilligung) nicht vorlag. Diese Klage ist ein Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO. Es kann hier allerdings nicht die gesamte Exekution, sondern nur der Vollzug des bekämpften Beschlusses aufgeschoben werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 43 und 44 EO sowie die sonstigen hiezu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Vgl Neumann-Lichtblau 4. Aufl 537 ff) auch für diese Aufschiebung von Vollzugsakten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011