RS OGH 1972/2/24 3Ob3/72, 3Ob109/81, 4Ob165/90, 4Ob74/91, 3Ob92/94, 3Ob280/05f, 3Ob151/10t

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Veröffentlicht am 24.02.1972
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Norm

EO §36 Aa
EO §42 I5
EO §355 VIIIa

Rechtssatz

Im Falle der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen können gegen Strafvollzugsbeschlüsse Einwendungen iS des § 36 Abs 1 Z 1 EO erhoben werden, wenn das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Vollstreckungsbefehl (Exekutionsbewilligung) nicht vorlag. Diese Klage ist ein Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO. Es kann hier allerdings nicht die gesamte Exekution, sondern nur der Vollzug des bekämpften Beschlusses aufgeschoben werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 43 und 44 EO sowie die sonstigen hiezu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Vgl Neumann-Lichtblau 4. Aufl 537 ff) auch für diese Aufschiebung von Vollzugsakten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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