Norm
HfKD JGS 1926/2217 allgRechtssatz
Ein Eid im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn eine der in den §§ 4 f des BG vom 03.05.1968, RGBl 33 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt wurde, deren Anordnungen hinsichtlich der Beendigung von Mohammedanern im HfKD vom 26.08.1826, JGS 2217 erfolgt ist. Die formell mangelhafte Beenidigung von Zeugen könnte jedoch nach erfolgloser entsprechender Antragstellung der Verteidigung aus dem NG der Z 5 des § 345 StPO später gerügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062984Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_002