Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels einer schlüssigen und vollständigen Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares FormgebrechenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des Bescheides der Landesberufungskommission (LBK) für das Land Steiermark vom 13. November 1996, Z LBK 1/94, wegen der Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beantragt.
Nach §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem die "Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten. Das Fehlen einer solchen, schlüssigen und vollständigen Darstellung, die ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB VfSlg. 11354/1987, 11611/1988, 12630/1991, 12925/1991, 13100/1992, E v. 23.2.1999, B149/99 u.a.).
Eine solche Darlegung fehlt hier: Die weitwendigen und sich wiederholenden Beschwerdeausführungen und rechtlichen Erörterungen enthalten nämlich keine vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts iS des §15 VerfGG:
So wird zwar dargelegt, daß der Beschwerdeführer Angehöriger der Ärztekammer für Steiermark und Vertragszahnarzt der Stmk. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sei, welche in den Jahren 1985 bis 1989 vom Ärztehonorar des Beschwerdeführers von der Ärztekammer bekanntgegebene Beträge einbehalten habe.
Die folgende Schilderung des Verwaltungsgeschehens kann sich aber nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen: So ist nicht - auch nicht anhand des beigelegten Bescheides, der beigelegten (zum Teil ein anderes Mitglied der Ärztekammer, nämlich die Gattin des Beschwerdeführers betreffende) Urkunden oder der Verwaltungsakten - nachvollziehbar, daß die Angaben und Daten hinsichtlich eines angeblichen Antrages des Beschwerdeführers vom 30.4.1990 an die Paritätische Schiedskommission, des darüber ergangenen Bescheides vom 25.10.1990, PSK 2/30-31, eines infolge der dagegen erhobenen Berufung ergangenen Entscheides der LBK vom 16.7.1991, einer zu B1065/91 erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vom 17.6.1993, eines Bescheides der LBK vom 20.12.1993 oder einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 4.10.1994, B327/94, auf den Beschwerdeführer bezogen sein könnten; vielmehr beziehen sich diese Angaben offensichtlich auf ein einem Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers zu B4889/96, das der VfGH mittlerweile mit E vom 7.6.1999 abweisend erledigt hat, vorangegangenes Verwaltungsverfahren.
Hinzu kommt, daß die vom Beschwerdeführer erwähnten, bei ihm vorgenommenen Einbehalte von Geldbeträgen durch die Gebietskrankenkasse während der Jahre 1985 bis 1989 bereits Gegenstand eines Bescheides der LBK vom 2. Mai 1995 waren, den der Beschwerdeführer beim Gerichtshof zu B4890/96 (ohne Erfolg - vgl. das Erkenntnis vom 7. Juni 1999) angefochten hatte.
Entsprechende, auf jenes Verwaltungsverfahren, welches dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorangegangen ist, bezogene Angaben iS des §15 Abs2 VerfGG, die das Verwaltungsgeschehen bis zur bekämpften Entscheidung der belangten Behörde darlegen und den für die Beschwerdebeurteilung notwendigen Zusammenhang zum bekämpften Bescheid herstellen, fehlen daher.
Ist eine Beschwerde jedoch mit solchen inhaltlichen Fehlern belastet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung. Mangels einer zureichenden Sachverhaltsdarstellung (vgl. VfSlg. 13270/1992) war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B5036.1996Dokumentnummer
JFT_10008989_96B05036_00