RS OGH 1972/2/24 12Os223/71, 10Os80/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1972
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Norm

StGB §3 A2
StGB §75 F
StGB §80 C

Rechtssatz

Nicht jede in Überschreitung der gerechten Notwehr herbeigeführte Tötung eines Menschen ist dem Täter als Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens zuzurechnen, sondern nur eine solche, die bei einer Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgte und bei welcher der Täter überdies leicht den strafgesetzwidrigen Erfolg seiner Handlung vorhersehen konnte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 223/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 223/71
    Veröff: EvBl 1972/277 S 525
  • 10 Os 80/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 10 Os 80/78
    Vgl; Beisatz: Notwehrüberschreitung, die trotz der Angst des Angegriffenen für diesen noch erkennbar war. (T1) Veröff: EvBl 1979/16 S 49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089252

Dokumentnummer

JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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