Norm
StGB §3 A2Rechtssatz
Nicht jede in Überschreitung der gerechten Notwehr herbeigeführte Tötung eines Menschen ist dem Täter als Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens zuzurechnen, sondern nur eine solche, die bei einer Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgte und bei welcher der Täter überdies leicht den strafgesetzwidrigen Erfolg seiner Handlung vorhersehen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089252Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_003