Norm
EO §44 Abs1 A1Rechtssatz
Die Gefahr im Sinne des § 44 Abs 1 EO ist beim Vollzug einer Beugehaft nach § 355 Abs 1 EO (hier 5 Tage) gegen einen Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer (hier einer GesmbH) offenkundig. Beim Vollzug der Haft gegen ein leitendes Organ einer GesmbH (als deren gesetzlicher Vertreter) gilt dies entsprechend sowohl für den Vertreter, als auch für die vertretene Gesellschaft (= Verpflichtete). Die Aufschiebung der Haft ist in solchen Fällen nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001713Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0030OB00003_7200000_002