Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung ist die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses - uzw unter Setzung einer angemessenen Frist - zwar die Regel, doch muss im Sinne des das österreichische Obligationenrecht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit immer gemäß § 914 ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022