Norm
JGG 1961 §38Rechtssatz
Die für einen Jugendlichen gemäß dem § 38 JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenvertreters erlischt zwar nicht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Angeklagten oder Beschuldigten ersatzlos,
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088662Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0100OS00028_7200000_003