- 4 Ob 2/72
Veröff: SZ 45/19 = JBl 1973,46
- 2 Ob 191/76
Entscheidungstext OGH 28.10.1976 2 Ob 191/76
Vgl auch
- 2 Ob 213/76
Vgl auch; Veröff: SZ 49/135
- 7 Ob 604/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 604/77
- 6 Ob 705/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 705/77
nur: Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (
§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. (T1) Veröff: EvBl 1978/57 S 157
- 5 Ob 303/78
Entscheidungstext OGH 19.09.1978 5 Ob 303/78
- 8 Ob 154/78
Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 154/78
Auch
- 7 Ob 557/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 557/82
nur T1; Veröff: EvBl 1982/119 S 401
- 1 Ob 626/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 626/84
Auch; nur T1; Veröff: GesRZ 1985,32
- 4 Ob 12/85
Auch; nur T1
- 2 Ob 521/85
Veröff: RZ 1986/40 S 136
- 2 Ob 583/85
Auch
- 1 Ob 672/85
nur T1
- 7 Ob 647/87
nur: Weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt. (T2)
- 1 Ob 672/89
Vgl
- 8 Ob 55/89
- 2 Ob 539/90
nur T1; Beisatz: Beschluss nach
§ 165 Abs 2 ZPO ist mit Rekurs anfechtbar. (T3)
- 9 ObA 250/90
nur T1; Beisatz: Die - für Ansprüche nach
§ 7 Abs 3 KO im übrigen nicht vorgesehene - Aufforderung des Erstgerichtes an den Masseverwalter, gemäß
§ 8 KO seinen Eintritt in den Rechtsstreit zu erklären und die Eintrittserklärung des Masseverwalters führen noch nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens; die Aufnahme des Verfahrens bedarf eines weiteren Beschlusses, des hiefür funktionell vor Vorlage der Revision zuständigen Erstgerichtes. (T4)
- 8 Ob 24/90
Beisatz: Hier: Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Parteienvertreter und Eröffnung des Konkurses über ihn. (T5)
- 8 Ob 607/92
nur T1
- 8 Ob 12/92
nur T1
- 1 Ob 583/93
nur T1; nur T2; Veröff: SZ 66/178
- 9 ObA 53/94
nur T1; Beisatz: Der Beschluss ist von dem hiefür funktionell zuständigen Erstgericht zu erlassen, wenn die Unterbrechung zwar im Rechtsmittelstadium, aber noch während des vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahrens eingetreten ist. (T6)
- 9 ObA 81/94
nur T2; nur T1; Beisatz: Der Erstattung des Vorlageberichtes kommt die Wirkung einer beschlussmäßigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu. (T7)
- 7 Ob 627/93
nur T1
- 4 Ob 53/94
Auch
- 9 ObA 180/94
nur T1
- 8 ObA 311/95
Auch; nur T1; Beisatz: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des
§ 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof). (T8)
- 7 Ob 2299/96f
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2299/96f
Beis wie T8
- 10 ObS 56/97a
- 2 Ob 2021/96m
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2021/96m
Auch
- 2 Ob 309/97y
nur T1; nur T2; Beisatz: Allein in der Durchführung der unter Ladung der Parteien und ihrer gewählten Vertreter anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung mit der Masseverwalterin kann eine förmliche Entscheidung über die Verfahrensaufnahme nicht gesehen werden. (T10)
- 8 ObA 247/97z
nur T1; nur T2
- 10 ObS 384/97m
nur T1; Beis wie T6
- 10 ObS 90/98b
nur T1; Beis wie T6
- 7 Ob 117/98a
nur T1
- 6 Ob 79/99g
Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß
§ 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß
§ 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des
§ 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. (T11)
- 8 ObS 42/99y
nur T1; Beis wie T8 nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des
§ 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T12)
- 8 ObA 134/99k
nur T1; Beis wie T8
- 7 Ob 291/00w
Vgl auch; nur T2
- 8 ObA 104/01d
Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T13)
Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des
§ 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T14)
- 1 Ob 59/02m
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Funktionelle Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag kann nach Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr wahrgenommen werden. (T15)
- 9 Ob 40/03b
Auch; nur T1; Beisatz: Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrages und eines Aufnahmebeschlusses bedarf. (T16)
Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T17)
- 3 Ob 61/03x
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Zur Aufnahme des gemäß
§ 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahrens bedarf es eines Aufnahmeantrags (analog
§ 165 ZPO). (T18)
- 10 Ob 5/05s
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T19)
- 2 Ob 134/07f
nur T1
- 1 Ob 66/08z
nur T1; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eines solchen Aufnahmeantrags beziehungsweise Aufnahmebeschlusses bedarf es auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde. (T20)
- 8 ObA 28/08p
Vgl
- 3 Ob 171/08f
Auch; Beisatz: Die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen. (T21)
- 9 Ob 16/08f
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen und es bedarf keines mündlichen Vortrags des schriftlich gestellten Antrags. (T22)
Veröff: SZ 2008/145
- 4 Ob 74/09z
Vgl; Beisatz: Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. (T23)
Beisatz: Solange kein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. (T24)
- 8 ObA 13/10k
Vgl auch
- 3 Ob 238/12i
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 238/12i
Auch; nur T1
- 9 ObA 61/15h
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 61/15h
Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T23
- 9 ObA 61/17m
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 61/17m
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
- 6 Ob 15/20d
- 6 Ob 139/21s
Vgl