Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. Auf Gegenforderungen, die erst nach Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs eingewendet werden, ist daher nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010