RS OGH 1972/2/29 4Ob13/72, 4Ob139/79, 2Ob233/80, 4Ob90/81 (4Ob91/81), 6Ob54/04s

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Veröffentlicht am 29.02.1972
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Norm

ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. Auf Gegenforderungen, die erst nach Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs eingewendet werden, ist daher nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 13/72
    Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424
  • 4 Ob 139/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 139/79
    Beisatz: Und mit ihr in rechtlichem Zusammenhang steht. (T1); Veröff: SZ 53/92
  • 2 Ob 233/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 233/80
    nur: Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. (T2)
  • 4 Ob 90/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 90/81
    Beis wie T1; Beisatz: Die Aufrechnungseinrede kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch noch vor dem Berufungsgericht erhoben werden. (T3)
  • 6 Ob 54/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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