Norm
StGB §85 ARechtssatz
Sind verlorene Schneidezähne durch eine Prothese ersetzt worden, so ist, die Frage, ob der Verletzte "in erheblicher Weise dauernd entstellt ist", nach seinem äußeren Erscheinungsbild beim Tragen der Prothese zu entscheiden (gegen BGHSt 17,161).
Veröff: JZ 1973,63 (ausführliche Stellungnahme von Ulsenheimer)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103813Dokumentnummer
JJR_19720229_AUSL000_005STR00400_7100000_001