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L24007 Gemeindebedienstete Tirol;Norm
GdBG Innsbruck 1970 §33 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horvath, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6/III, gegen den Bescheid der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Oktober 2001, Zl. VOK 4/2001, betreffend Feststellung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 57 Abs. 2 Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
Mit einer am 16. November 2000 bei der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer einen "Kostenbeitrag für Kuraufenthalt". Geplant war ein 21-tägiger Kuraufenthalt in Montegrotto Terme mit voraussichtlichem Termin "Feber bis März 2001". Unter "Diagnose, die den Kurantrag begründet" sind u.a. "multiple HWS-Traumen" angegeben. Weiters wird im Antrag behauptet, dass aktuelle Befunde beilägen. In den Verwaltungsakten finden sich ein neurologisch-neuroorthopädisches Gutachten vom 12. Jänner 1998, ein orthopädisches Gutachten vom 20. April 1998 sowie eine Bestätigung einer Massagetherapeutin vom 14. Juli 1999. Weiters ist den Verwaltungsakten eine Aufstellung betreffend "HWS-Verletzungen" des Beschwerdeführers angeschlossen.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neunmal eine Verletzung der Halswirbelsäule, meist bei Autoheckkollisionen erlitten hat. Nach dem Inhalt der vorgelegten Aufstellung handelte es sich beim überwiegenden Teil der diesbezüglichen Unfälle um Arbeitsunfälle. Zu den letzteren zählen auch Unfallsereignisse am 18. November 1996, am 29. April 1997 und am 13. Februar 1998. Auf dem am 16. November 2000 eingelangten Antrag findet sich auch ein handschriftlicher Beisatz "U 18.11.96 + DU 29.4.97 und 13.2.98".
Am 8. Februar 2001 beschloss die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck den am 16. November 2000 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers "nicht zu bewilligen". Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Note vom 12. Februar 2001 mit dem Bemerken eröffnet, dass er mit der erstinstanzlichen Behörde Kontakt aufnehmen möge, falls er einen Bescheid wünsche.
In einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2001 heißt es u.a.:
"Der gegenständliche, von mir gestellte Antrag, zur Absolvierung einer Kur in Montegrotto wurde laut Ihrem Schreiben anlässlich einer Sitzung von der Verwaltungskommission der KUF abgelehnt. In diesem Zusammenhang bitte ich um Ausstellung eines Bescheides."
In einer Niederschrift vom 6. März 2001 heißt es, der Beschwerdeführer beantrage "gemäß § 57 Abs. 2 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes LGBl. Nr. 98/1998" (im Folgenden: GKUFG) die bescheidmäßige Feststellung "des Bestandes von Ansprüchen betreffend den Ersatz von Kosten für Kur in Montegrotto".
Am 14. März 2001 erging an den Beschwerdeführer eine Erledigung, deren Vorspruch und Spruch wie folgt lautete:
"Mit am 16.11.2000 eingelangtem Anbringen bzw., mit Niederschrift vom 6.3.2001 begehrt ... die bescheidmäßige Feststellung der Vergütungsfähigkeit für einen Kuraufenthalt in Montegrotto Terme/Italien.
Spruch:
Die Verwaltungskommission stellt fest, dass im Gegenstandsfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung nicht vorliegen (Sitzung vom 8.2.2001)."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe gleichartige Kuraufenthalte bereits in den Jahren 1997 und 1999 absolviert. Gemäß § 13 Abs. 1 lit. b GKUFG sei für einen Aufenthalt in einem Kurort dann Kostenersatz zu leisten, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit notwendig sei. Hätten aber zwei in kurzen Intervallen aufeinander folgende gleichartige Kuraufenthalte so wenig Erfolg bewirkt, dass sich der Beschwerdeführer veranlasst sehe, nunmehr eine weitere derartige Sonderleistung zu beantragen, so sei davon auszugehen, dass auch der in Aussicht genommene neuerliche Kuraufenthalt nicht geeignet sein werde, eine nachhaltige Besserung zu erwirken.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er beantragte, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und positiv "im Sinne des ursächlichen Kurantrages zu entscheiden", bzw. der erstinstanzlichen Behörde den Auftrag zur neuerlichen und ausführlichen Erhebung des Sachverhaltes zu erteilen. Der Begründung der Berufung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den den Kuraufenthalt seines Erachtens erforderlich machenden Gesundheitszustand (auch) auf die von ihm erlittenen Dienstunfälle zurückführt.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 13. Juni 2001 ein. Darin gelangte der Sachverständige zu folgender Beurteilung:
"Bei ... besteht ein auf dem Boden degenerativer Halswirbelsäulenveränderungen und mehrfacher sog. Schleudertraumata ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Mobilitätseinschränkung, vertebragenem Kopfschmerz, gelegentlich Schwindel, Hals, Schulter- und Armschmerzen und gelegentlich auftretenden Gefühlsstörungen.
Ein Kuraufenthalt ist für eine Besserung bzw. eine Hintanhaltung einer Verschlechterung dieses regelwidrigen Gesundheitszustandes bzw. der Dienstfähigkeit geeignet und zweckmäßig.
Eine Besserung bzw. Festigung der Gesundheit bzw. der Dienstfähigkeit durch den Kuraufenthalt ist für ca. 1 Jahr zu erwarten.
Da bei der Behandlung von ... physiotherapeutische Maßnahmen im Vordergrund stehen, kann auf Grund der Vernetztheit der verschiedenen Therapien im Rahmen eines Kuraufenthaltes durch andere medizinische Maßnahmen ein allenfalls zu erwartender Erfolg nicht in gleicher Weise erreicht werden."
Am 13. August 2001 ergänzte Dr. B sein Gutachten dahingehend, dass durch den Kuraufenthalt zwar die subjektiv wahrnehmbaren Symptome gebessert, die morphologischen Veränderungen der Wirbelsäule hingegen nicht beeinflusst würden. Er führte weiters aus, dass nach dem Ablauf eines Jahres mit ähnlicher Symptomatologie wie zum Zeitpunkt der Begutachtung gerechnet werden müsse. Ohne Kuraufenthalt sei mit einer Progression der Symptome zu rechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2001 wies diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. b GKUFG die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß § 57 Abs. 2 Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (GKUFG 1998) iVm § 13 Abs. 1 lit. b leg cit wird festgestellt, dass für den Kuraufenthalt des ... für die Dauer von 21 Tagen in Montegrotto Terme/Italien kein Kostenersatzanspruch besteht."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde auf Basis der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens Dris. B die Auffassung, ein Kuraufenthalt sei zwar geeignet und zweckmäßig, eine etwa für die Dauer eines Jahres zeitlich befristete Verbesserung der subjektiv wahrnehmbaren Schmerzsymptomatik herbeizuführen. Demgegenüber könne eine Besserung oder Hintanhaltung einer Verschlechterung der morphologischen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule durch den Kuraufenthalt nicht bewirkt werden. Damit sei die Krankheit, also der regelwidrige, Heilbehandlung notwendig machende Körperzustand durch den Kuraufenthalt nicht beeinflussbar. Die mit dem Kuraufenthalt verbundene temporäre Schmerzminderung sei nicht als Besserung bzw. Festigung der Gesundheit im Verständnis des § 13 Abs. 1 lit. b GKUFG aufzufassen. Zur Schmerzbekämpfung könnten Schmerztherapien, nicht jedoch Kuraufenthalte herangezogen werden. Jedenfalls fehle es aber an einer nachhaltigen Besserung oder Festigung des Gesundheitszustandes, sei doch nach Ablauf eines Jahres mit der Wiederkehr der vor dem Kuraufenthalt bestehenden Schmerzsymptomatik zu rechnen. Unter "nachhaltig" sei "fortwirkend" zu verstehen. Im Hinblick auf die Absehbarkeit der Wiederkehr des Ausgangszustandes fehle es vorliegendenfalls an der Nachhaltigkeit der zu erwartenden Besserung. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/12/0517.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
In der Beschwerdebegründung vertritt er die Auffassung, die Notwendigkeit des von ihm angestrebten Kuraufenthaltes sei (vorwiegend) auf die Folgen seiner Dienstunfälle zurückzuführen. Sein Anspruch gründe daher auf § 43 Abs. 1 GKUFG. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung sei die in seinem Fall zu erwartende Linderung der Schmerzen für die Dauer eines Jahres sehr wohl als nachhaltige Besserung seiner Gesundheit zu qualifizieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, § 9, § 13 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3, § 57 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 GKUFG in der Fassung sämtlicher wiedergegebener Bestimmungen nach der Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 98/1998, lauten (auszugsweise):
"I. HAUPTSTÜCK
Krankenfürsorge der Beamten
der Landeshauptstadt Innsbruck
...
§ 3
Sondervermögen
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a)
Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und
b)
Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (§ 5)
zu bilden ist.
...
§ 8
Arten und Höhe
(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:
...
b) bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 9);
...
(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz (§ 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2) bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. In dieser Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
...
§ 9
Heilbehandlung
Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:
...
c) Sonderleistungen (§ 13).
...
§ 13
Sonderleistungen
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
...
b) ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c) mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
...
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
...
II. HAUPTSTÜCK
Unfallfürsorge der Beamten
der Landeshauptstadt Innsbruck
...
§ 26
Anzeigepflicht
(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder eine Sonderleistung für notwendig angesehen wird, deren Kosten voraussichtlich über die Höchstgrenze der Leistungen hinausgehen, die nach der Verordnung nach § 8 Abs. 3 im Falle einer Krankheit zu erbringen sind. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Anspruchsberechtigten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 57 Abs. 3 lit. b treffen kann.
...
§ 29
Geltendmachung von Ansprüchen
...
(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 42 und nach § 43 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 43 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. ...
...
§ 40
Heilbehandlung
...
(2) Die Heilbehandlung umfasst:
...
c) Sonderleistungen.
...
§ 43
Sonderleistungen
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
...
b) ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c) mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
...
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
...
(3) Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
...
III. HAUPTSTÜCK
Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge
der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
§ 57
Verwaltungskommission
(1) Beim Magistrat der Stadt Innsbruck wird die 'Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten' errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im § 67 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
...
b) im Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. des § 43 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
...
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
..."
Wie die oben wiedergegebenen Bestimmungen des GKUFG zeigen, handelt es sich bei Ansprüchen auf Sonderleistungen nach § 13 Abs. 1 lit. b und c leg. cit., also Leistungen im Rahmen der Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, einerseits, und bei solchen auf Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b und c GKUFG, also bei Sonderleistungen aus der Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, andererseits, um verschiedene Ansprüche. Dies zeigt sich nicht nur aus den unterschiedlich umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, sondern auch daran, dass zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 13 GKUFG, anders als für solche nach § 43 leg. cit., das in § 3 Abs. 1 GKUFG bereitzustellende Sondervermögen heranzuziehen ist. Die Entscheidungen über solcherart unterschiedliche Ansprüche bilden demnach auch verschiedene Verwaltungssachen (und damit auch verschiedene "Sachen" im Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG iVm mit § 1 Abs. 1 DVG), wenngleich zur Entscheidung über diese "Sachen" dieselben Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz berufen sind.
Je nachdem, ob nun Leistungen aus der Kranken- oder aber aus der Unfallfürsorge der Beamten der Landshauptstadt Innsbruck in Anspruch genommen werden sollen, ist die in § 57 GKUFG geregelte Entscheidungskompetenz der Verwaltungskommission eine unterschiedliche.
Handelt es sich um Ansprüche aus der Krankenfürsorge, so besteht gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen, wobei ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, nur über ausdrückliches Begehren des Anspruchsberechtigten zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0136, die Kompetenz zur Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 59 Abs. 2 GKUFG in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 48/1979, (welcher dem § 57 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/1998 entspricht) in einem weiten Sinne verstanden hat und etwa die Feststellung als zulässig ansah, "dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Gattin nur der Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter und den Leistungen nach dem GKUFG" zustehe.
Die in § 57 Abs. 2 GKUFG ausdrücklich unterschiedenen Begriffe des "Bestandes" und des "Umfanges" des Anspruches sind dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung über den Umfang eines Anspruches (die auch ohne entsprechenden Antrag zulässig ist) den Bestand eines Anspruches zur Voraussetzung hat. Wird also das Bestehen eines Anspruches verneint, so liegt eine Entscheidung über den Bestand, nicht aber über den Umfang eines Anspruches im Verständnis des § 57 Abs. 2 GKUFG vor.
Demgegenüber kommt der Verwaltungskommission im Bereich der Unfallfürsorge aus dem Grunde des § 57 Abs. 3 GKUFG die Zuständigkeit zu, im Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. (auch ohne entsprechenden Antrag des Anspruchsberechtigten) festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. des § 43 als notwendig anzusehen ist. Darüber hinaus kommt ihr die Kompetenz zu, über den Umfang von Ansprüchen aus der Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck zu entscheiden. Anders als bei der Krankenfürsorge wird für die Unfallfürsorge, jedenfalls im Bereich der nicht von der Anzeigepflicht gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG erfassten Ansprüche, nicht ausdrücklich zwischen Entscheidungen über das Bestehen und solchen über den Umfang eines Anspruches differenziert. Da aber wohl eine (auch negative) Entscheidung über das Bestehen eines behaupteten Anspruches aus der Unfallfürsorge, auch wenn dieser nicht von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG erfasst ist, zu ergehen hat, ist die Kompetenz zur Entscheidung über den Umfang von Ansprüchen in § 57 Abs. 3 lit. c GKUFG anders als im Bereich des Abs. 2 leg. cit. dahin zu verstehen, dass sie auch (negative) Entscheidungen über das Bestehen eines nicht von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG betroffenen Anspruches miterfasst.
Vorliegendenfalls war nach dem Inhalt der am 16. November 2000 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den vorgelegten Beilagen und dem handschriftlichen Vermerk auf diesem Antrag jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer damit (auch) Leistungen aus der Unfallfürsorge ansprechen wollte, ja nicht einmal, dass damit eine Anzeige gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG erstattet werden sollte. Wäre Letzteres beabsichtigt gewesen, so wäre die Verwaltungskommission aus dem Grunde des § 57 Abs. 3 lit. b GKUFG verpflichtet gewesen, festzustellen, ob die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Sonderleistung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKUFG, also zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, notwendig war. Andernfalls bestünde die Ermächtigung, im Rahmen der lit. c der genannten Bestimmung auch ohne ausdrücklich darauf gerichteten Antrag über die Frage des Bestehens eines behaupteten (nicht von der Anzeigepflicht umfassten) Anspruches aus der Unfallfürsorge abzusprechen.
Auf die Ausstellung solcher Bescheide könnte auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. März 2001 gerichtet gewesen sein.
Demgegenüber ist der in der Niederschrift vom 6. März 2001 gestellte Antrag des Beschwerdeführers ausdrücklich auf eine Feststellung nach § 57 Abs. 2 GKUFG gerichtet und begehrt die bescheidmäßige Feststellung des Bestandes von Ansprüchen (offenkundig im Verständnis des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung) aus der Krankenfürsorge.
Ohne zu klären, ob mit dem am 16. November 2000 eingelangten Antrag auch Ansprüche aus der Unfallfürsorge geltendgemacht werden sollten, bzw. ob eine Anzeige gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG beabsichtigt war, wurde der Bescheid vom 14. März 2001 ausgefertigt. Dieser Bescheid lässt nun nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, in welcher vom Gesetz vorgesehenen "Sache" er überhaupt ergangen ist. Nach dem Spruch dieses Bescheides werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die "beantragte Leistung" (schlechthin) verneint, ohne dass die Behörde aber erkennen lässt, von welcher beantragten Leistung (Leistung im Rahmen der Kranken- und/oder Unfallfürsorge) sie ausgeht. Indem sie im Vorspruch nicht nur auf die Niederschrift vom 6. März 2001, sondern auch auf das Anbringen vom 16. November 2000 Bezug nimmt, ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass die erstinstanzliche Behörde etwa nur über das Feststellungsbegehren vom 6. März 2001 abgesprochen hätte. Hinzu kommt noch, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf eine Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 8. Februar 2001 Bezug genommen wird. Da es sich bei der Bescheidausfertigung vom 14. März 2001 um eine Mitteilung der Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 8. Februar 2001 handelte, so käme, unterstellt man eine gesetzeskonforme Vorgangsweise des entscheidenden Kollegialorganes, überhaupt nur eine Bescheiderlassung über Ansprüche aus der Unfallfürsorge in Betracht, setzte eine solche über das Bestehen von Ansprüchen aus der Krankenfürsorge doch einen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag des Versicherten voraus, welcher im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorganes noch gar nicht vorlag. Demgegenüber deutet die freilich lediglich in der Bescheidbegründung vorgenommene Zitierung des § 13 Abs. 1 lit. b GKUFG wiederum darauf hin, dass die erstinstanzliche Behörde über Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung entscheiden wollte.
Insgesamt geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 14. März 2001 derart undeutlich formuliert ist, dass er nicht einmal die "Sache" erkennen lässt, in welcher er ergangen ist. Damit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Behörde (in ihrer Sitzung vom 8. Februar 2001) über ein Feststellungsbegehren nach § 57 Abs. 2 zweiter Satz GKUFG entschieden hätte.
Aus all dem folgt für die belangte Behörde als Berufungsbehörde, dass sie gehalten gewesen wäre, den erstinstanzlichen Bescheid schon aus den dargelegten Gründen ersatzlos aufzuheben. Demgegenüber war die belangte Behörde zu der von ihr getroffenen Entscheidung in der "Sache" eines Feststellungsbegehrens gemäß § 57 Abs. 2 zweiter Satz GKUFG funktionell unzuständig. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 128, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den erstinstanzlichen Bescheid nach dem Vorgesagten ersatzlos aufzuheben haben. Sodann wird die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern haben, die von ihm bisher gesetzten Verfahrensschritte zu präzisieren. In diesem Zusammenhang wird insbesondere klarzustellen sein, ob mit dem am 16. November 2000 eingelangten Antrag Leistungen aus der Unfallfürsorge geltendgemacht werden sollten, bzw. ob eine Anzeige im Verständnis des § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG erstattet werden sollte. Bejahendenfalls wäre zu klären, ob der auf Feststellung von Leistungen aus der Krankenfürsorge gerichtete Antrag vom 6. März 2001 (als Eventualantrag) aufrecht erhalten wird.
Schließlich sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst festzuhalten, dass der von der belangten Behörde gebrauchte Abweisungsgrund nicht vorliegt:
Zum einen ist die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend, wonach eine Linderung der Schmerzsymptomatik keine "Besserung der Gesundheit" im Verständnis der §§ 13 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 GKUFG darstelle. Mangels einer erkennbaren Abweichung ist der Begriff der Gesundheit in den in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen im Sinne des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauches zu verstehen. Er umschreibt damit den Regelzustand körperlichen und geistigen Wohlbefindens, während Krankheit eine Abweichung von diesem Zustand ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 21. April 1999 zum Begriff "Gesundheit" in § 33 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, in der Folge: IGBG). Das Empfinden von Schmerzen ist aber ohne jeden Zweifel eine Abweichung vom Regelzustand körperlichen Wohlbefindens.
Aber auch die Verneinung der Nachhaltigkeit der durch den Kuraufenthalt zu erwartenden Besserung erweist sich auf Basis der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig. Es mag zutreffen, dass "nachhaltig" im Sinne von "fortwirkend" zu verstehen ist. Damit ist aber in Ansehung der hier interessierenden Frage der Nachhaltigkeit der zu erwartenden Besserung der Gesundheit durch eine zeitlich befristete Therapie lediglich ausgesagt, dass deren Wirkung über die Dauer ihrer Anwendung hinaus auch noch während eines angemessenen Zeitraumes fortdauern muss, um als nachhaltig gelten zu können. Eine Nachhaltigkeit der Besserung ist folglich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Wirkung einer Therapie, und sei es auch erst nach Ablauf eines beträchtlichen Zeitraumes im Anschluss an ihre Beendigung, wiederum wegfällt. Vorliegendenfalls vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine Besserung des Schmerzzustandes für die Dauer eines Jahres als Folge einer dreiwöchigen Therapie sehr wohl als nachhaltige Besserung der Gesundheit zu qualifizieren ist. Dieser Beurteilung steht die Aussage in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 21. April 1999 nicht entgegen, wonach die Versetzung eines Beamten in den zeitlichen Ruhenstand gemäß § 43 IGBG eine zwar nicht dauernde, aber insofern nachhaltige Dienstunfähigkeit voraussetzt, als Letztere mehr als ein Jahr gedauert haben muss. Damit ist zunächst lediglich ausgesagt, dass im Sinne des § 43 IGBG eine über ein Jahr hinausgehende Dienstunfähigkeit nachhaltig ist, nicht jedoch, dass kürzer dauernde Dienstunfähigkeiten generell nicht nachhaltig wären. Dass kürzere Dienstunfähigkeiten keine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 43 IGBG rechtfertigen, ergibt sich nämlich aus der in dieser Gesetzesbestimmung ausdrücklich umschriebenen Jahresfrist, nicht etwa aus einer gesetzlich umschriebenen Voraussetzung der "Nachhaltigkeit" der Dienstunfähigkeit, welche der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu interpretieren gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 23. Oktober 2002
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120259.X00Im RIS seit
30.01.2003