Norm
AußStrG §9 B2Rechtssatz
Der OGH billigt in ständiger Rechtsprechung auch außerhalb des JWG den nächsten Verwandten in besonders gelagerten Fällen das Rekursrecht zu, wenn es sich um Fälle handelt, welchen das gleiche Gewicht wie Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe zukommt (Hier wurde die Rekurslegitimation des Halbbruders gegen den B bejaht, der ihm die Herausgabe seiner Halbschwester an die Mutter aufträgt, der die Pflege und Erziehung zukam).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006334Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0070OB00053_7200000_001