RS OGH 1972/3/1 1Ob29/72, 4Ob328/73 (4Ob329/73), 1Ob254/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1972
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Norm

EO §397

Rechtssatz

Der Widerspruch ersetzt nur die vor der Erlassung der EV unterbliebene Vernehmung des Gegners der gefährdeten Partei und eröffnet keineswegs der gefährdeten Partei die Möglichkeit, nunmehr andere Rechtsgründe für ihren Antrag geltend zu machen oder auszuführen; die Überprüfung der EV kann also nur auf Basis des Rechtsgrundes, den die gefährdete Partei im Antrag auf Erlassung der EV geltend gemacht hat, erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 29/72
    GesRZ 1973,82
  • 4 Ob 328/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
    nur: Der Widerspruch ersetzt nur die vor der Erlassung der EV unterbliebene Vernehmung des Gegners der gefährdeten Partei. (T1) ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529
  • 1 Ob 254/97b
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 254/97b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005902

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0010OB00029_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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