Norm
EO §397Rechtssatz
Der Widerspruch ersetzt nur die vor der Erlassung der EV unterbliebene Vernehmung des Gegners der gefährdeten Partei und eröffnet keineswegs der gefährdeten Partei die Möglichkeit, nunmehr andere Rechtsgründe für ihren Antrag geltend zu machen oder auszuführen; die Überprüfung der EV kann also nur auf Basis des Rechtsgrundes, den die gefährdete Partei im Antrag auf Erlassung der EV geltend gemacht hat, erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005902Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0010OB00029_7200000_003