Norm
VersVG §43Rechtssatz
Übernimmt ein Vermittlungsagent gegenüber dem Versicherungsnehmer die Ausfüllung eines von diesem blanko unterschriebenen Versicherungsantrags und füllt er den Antrag dann schuldhaft falsch aus, so kann darin ein Verschulden bei Vertragsschluß liegen, das den Versicherer zum Schadenersatz verpflichtet.
Veröff: VersR 1972,530
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103713Dokumentnummer
JJR_19720301_AUSL000_0040ZR00107_7000000_001